Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Das unentgeltliche Bearbeiten und Filmen von Konzerten und Filmclips wie auch die Nennung der Kontaktdaten ist grundsätzlich zulässig. Selbst wenn durch Ihre Angabe das Betreiben eines Einzelunternehmens suggeriert werden sollte, wäre jedenfalls hier keine Gewerbeanmeldung erforderlich, da es sich um einen freien Beruf, sog. Katalogberuf handelt.
Die freiberuflichen Tätigkeiten bestimmen sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
, wobei es sich hier um einen den Katalogberufen ähnliche Berufe handelt.
Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich. Soweit Sie auch keine Umsatzsteuer erheben, ist es ausreichend, wenn Sie die Einnahmen in der jährlichen Steuererklärung angeben und versteuern. Da Sie aber eine Rechnung ausstellen, ist eine Steuernummer erforderlich, die Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt für Ihre freiberufliche Tätigkeit erhalten.
Auch wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, ist die Beantragung einer Steuernummer unbedingt erforderlich. Aufgrund der künstlerischen Tätigkeit wäre noch zu prüfen, ob eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse erforderlich ist. Bei einer einmaligen Tätigkeit würde in Ihrem Fall noch keine Versicherungspflicht entstehen.
Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene
• muss Künstler oder Publizist sein
• selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend
• im Wesentlichen im Inland tätig sein.
Nicht versichert ist in der Regel, wer
• wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
• gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
• zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört (siehe hierzu unter Ausnahmeregelungen)
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/
2. Aufgrund Ihrer Angaben im Abspann und der freiberuflichen Berufsausübung sollten Sie berücksichtigen, dass Sie bei Fehlern oder Schäden persönlich haften. Insbesondere wäre hier daran zu denken, wenn Urheber- oder Lizenzrechte verletzt werden. Auch wenn Sie unentgeltlich tätig werden, schließt dies eine Haftung für Rechtsvereltzungen nicht aus.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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