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Auto

29. September 2004 22:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Dez. 03 ist mein Mann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Wir hatten 2 Autos, einen Golf 13 Jahre alt und Astra Kombi, den ich fahre. Mein Mann bestand darauf, dass ich Auto ummelde. Dies habe ich getan. Ich leben nun erst mal vom Sozialamt. Mein Mann zahlt zwar Unterhalt, den überweise ich aber umgehend an UVK, bis die Sache Unterhalt per Gericht geklärt ist. Das Auto habe ich nicht beim Sozialamt gemeldet. Der Wagen läuft auf einen Bekannten, bei dem die Versicherung am günstigsten war. Nun möchte mein Mann dauernd Nachweis, dass das Auto noch in meinem Besitz ist. Da es gemeinsames Eigentum ist, hätte ich es nicht ?verkaufen? dürfen. Er wiederum hat den Golf verkauft oder in Zahlung gegeben. Er hat sich (so arm wie er ist ? bekomme von ihm derzeit für mich und die 2 Kinder Unterhalt von 316,21 Euro) ein Opel Cabrio gekauft! Jahreswagen! Nun meine Fragen: Wie gehe ich vor. Ich bin lediglich als Fahrerin bei der Versicherung geführt. Kann er mir das Auto wegnehmen? Muss ich es verkaufen? Wie reagiert das Sozialamt? Weil offiziell habe ich ja kein Auto. Darf ich als Sozialhilfeempfänger ein Auto haben?

29. September 2004 | 23:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Frau Ratssuchende,

1. Zunächst ein wichtiger Hinweis: nach einer Entscheidung des OVG Münsters aus dem Jahre 1998 (Az. 8 A 5181/95 )dürfen Sie kein Auto haben und gleichzeitig Sozialhilfe beziehen. Die Begründung ist einfach: Ein Auto verursache erhebliche Kosten, die nicht mit der Sozialhilfe bestritten werden könnten. Ein Antragsteller, der Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, wecke daher Zweifel an seiner Hilfsbedürftigkeit. Wenn er diese Zweifel nicht ausräumen könne, stehe ihm keine Sozialhilfe zu.
Daher ist es gefährlich einen PKW zu haben, wenn man auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es kann also gut möglich sein, daß Sie den Wagen veräußern müssen.

Es gibt zwar Einzelfälle, in denen das Auto in Ordnung ist, doch es verursacht auf jeden Fall Nacchfragen.

2. Mir ist nicht klar, warum Sie bei Ihren Vermögensverhältnissen nicht eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlung beantragt haben.

3. Wenn beide Eigentümer des PKWs sind, dann kann er Ihnen den PKW nicht einfach wegnehmen. Sie dürfen dann aber auch den PKW nicht veräußern.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille

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