Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auszahlung - wie ist die rechtliche grundlage?

13. Februar 2006 09:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


guten morgen!

kurze frage:
im letzten jahr ist mein onkel(bruder meiner verstorbenen mutter) gestorben! da er kein testament (und nur einen unehelichen sohn) hatte wurde das erbe "aufgeteilt" zwischen seiner frau seiner schwester und mir(da meine mutter ja vestorben ist)! vor einigen tagen wurde meine tante(schwester des verstorbenen) von einer bank informiert das es wohl noch einen nachlass bei der bank gibt (von dem wir nichts wussten) und wir drei(frau des verstorbenen, schwester und ich) zusammen dahin kommen sollen damit wir das regeln! wir haben dann einen termin vereinbart den meine tante(frau des verstorbenen) abgesagt hat! sie möchte einen anwalt einschalten und uns nicht auszahlen! meine frage ist jetzt wie die rechtliche grundlage ist? hat sie eine chance uns das erbe zu verwehren? wie soll ich/wir uns verhalten? ich habe auch keine ahnung um wieviel es sich handelt! naja danke schon mal!

mfg k.

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Um Ihre Frage beantworten zu können, ist erst einmal die gesetzliche Erbfolge zu klären.
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Tode Ihres Onkels würde sich dahingehend verhalten, dass eine Erbengemeinschaft zwischen dessen Ehefrau und dem unehelichen Kind des Verstorbenen bestünde, die gem. § 1922 BGB kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin Ihres Onkels wäre.
Somit wäre die Aufteilung des bisher bekannten Nachlasses entgegen der gesetzlichen Erbfolge erfolgt.

Die Beteiligung an der Erbengemeinschaft würde sich wie folgt darstellen. Die Ehefrau wäre zu ¼ aus dem Erbrecht und zu ¼ aus dem Familienrecht als quasi „Zugewinnausgleichsabfindung“, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft gelebt haben.

Ihre Tante mag wohl etwaig erkannt haben, dass kein Testament vorhanden ist, und die gesetzliche Erbfolge eine andere ist, als Sie bei der Verteilung des Nachlasses gemeinsam angenommen haben.
Die Tante wird, wenn sich das uneheliche Kind nicht meldet erst einmal zulasten der oben beschriebenen Erbengemeinschaft hinsichtlich des aufgetauchten „Restnach-lasses“ Erbschaftsbesitzerin sein.
Dies verbessert aber Ihre Stellung hinsichtlich einer etwaigen Erbenstellung in keinster Weise, denn Sie sind – wie bereits oben beschrieben – bei gesetzlicher Erbfolge nach Ihrem Onkel kein Mitglied der Erbengemeinschaft.


Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, insbesondere auch im Zusammenhang Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2006 | 10:55

danke für die schnelle antwort! kurze nachfrage: erstmal habe ich mich vertan es ist kein "unehelicher" sondern kein leiblicher sohn das verstorbenen! stimmt es nicht das ich als neffe (wenn kein testament vorhanden ist) das erbe (für meine verstorbene mutter) antreten kann? ist die schwester des verstorbenen auch nicht erbberechtigt?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2006 | 11:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre These würde dann passen, wenn die Ehefrau des Erblassers
nicht vorhanden wäre.
Wenn keine Abkömmlinge un dkeine Ehefrau vorhanden sind,
würde die Erbfolge nach oben gehen zu den Eltern und erst
danach in die Seitenlinien zu etwaigen Geschwister.

Ich hoffe, Sie nunmehr richtig verstanden zu haben.
Ansonsten bitte nochmals direkt unter teleanwalt@gmx.de
Kontakt aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER