Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Um Ihre Frage beantworten zu können, ist erst einmal die gesetzliche Erbfolge zu klären.
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Tode Ihres Onkels würde sich dahingehend verhalten, dass eine Erbengemeinschaft zwischen dessen Ehefrau und dem unehelichen Kind des Verstorbenen bestünde, die gem. § 1922 BGB
kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin Ihres Onkels wäre.
Somit wäre die Aufteilung des bisher bekannten Nachlasses entgegen der gesetzlichen Erbfolge erfolgt.
Die Beteiligung an der Erbengemeinschaft würde sich wie folgt darstellen. Die Ehefrau wäre zu ¼ aus dem Erbrecht und zu ¼ aus dem Familienrecht als quasi „Zugewinnausgleichsabfindung“, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft gelebt haben.
Ihre Tante mag wohl etwaig erkannt haben, dass kein Testament vorhanden ist, und die gesetzliche Erbfolge eine andere ist, als Sie bei der Verteilung des Nachlasses gemeinsam angenommen haben.
Die Tante wird, wenn sich das uneheliche Kind nicht meldet erst einmal zulasten der oben beschriebenen Erbengemeinschaft hinsichtlich des aufgetauchten „Restnach-lasses“ Erbschaftsbesitzerin sein.
Dies verbessert aber Ihre Stellung hinsichtlich einer etwaigen Erbenstellung in keinster Weise, denn Sie sind – wie bereits oben beschrieben – bei gesetzlicher Erbfolge nach Ihrem Onkel kein Mitglied der Erbengemeinschaft.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, insbesondere auch im Zusammenhang Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
danke für die schnelle antwort! kurze nachfrage: erstmal habe ich mich vertan es ist kein "unehelicher" sondern kein leiblicher sohn das verstorbenen! stimmt es nicht das ich als neffe (wenn kein testament vorhanden ist) das erbe (für meine verstorbene mutter) antreten kann? ist die schwester des verstorbenen auch nicht erbberechtigt?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre These würde dann passen, wenn die Ehefrau des Erblassers
nicht vorhanden wäre.
Wenn keine Abkömmlinge un dkeine Ehefrau vorhanden sind,
würde die Erbfolge nach oben gehen zu den Eltern und erst
danach in die Seitenlinien zu etwaigen Geschwister.
Ich hoffe, Sie nunmehr richtig verstanden zu haben.
Ansonsten bitte nochmals direkt unter teleanwalt@gmx.de
Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt