Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Schwiegermutter und die Töchter bilden eine Erbengemeinschaft. Über die Erbschaft kann die Erbengemeinschaft grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Die „Abfindung" der Töchter ist mithin nur möglich, wenn jede Tochter einer solchen Verfahrensweise zustimmt.
Da bis zur Auseinandersetzung die Erbengemeinschaft fortbesteht, kann Ihre Schwiegermutter allein eine Auszahlung des Erbteils weder veranlassen noch verweigern.
Es ist dringend zu empfehlen, daß die Erbinnen über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine einvernehmliche Regelung finden, ansonsten müßte tatsächlich mit nicht unerheblichem bürokratischen und juristischen Aufwand das Erbe auseinandergesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Das heißt, wenn sich alle einig sind und es sogar schriftlich festhalten, könnte die Witwe den Erbanteil der Töchter,von ihrem Girokonto auszahlen und die anderen Konten unberührt lassen?
Nochmals danke für die schnelle Antwort
Sehr geehrter Fragesteller!
Ja, wenn sich alle Miterbinnen einig sind, kann die Witwe den Erbanteil der Töchter von ihrem Girokonto auszahlen und die anderen Konten unberührt lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt