Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
-- Kann mir das Kreditinstitut trotz vorliegender, explizit über den Tod hinaus gehenden Generalvollmacht und Ausweiskopie die umgehende (Teil-) Auszahlung verweigern ?
Das rechtliche Können ist vom rechtlichen Dürfen zu unterscheiden. Die Bank kann Ihnen die Auszahlung zunächst verweigern. Tut sie dies (unberechtigterweise), so müssten Sie den Auszahlungsanspruch notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Die Bank darf die Auszahlung indes m.E. nicht verweigern. Wenn Sie mit einer wirksamen Vollmacht ausgestattet sind, so hat die Bank die Auszahlung vorzunehmen. Die Praxis der Banken, Vollmachten aus verschiedenen fadenscheinigen Gründen nicht anzuerkennen, z.B. weil diese einer bestimmten Form nicht entspricht, haben diverse Gerichte für rechtswidrig erklärt. Die Bank darf die Auszahlung danach allenfalls bei begründeten Einwänden gegen die Vollmacht verweigern, z.B. bei einem begründeten (!) Verdacht fehlender Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht.
-- Was muss ich tuen, um eineindeutig meine Forderung zur umgehenden (Teil-) Auszahlung rechtskräftig zu stellen / zu dokumentieren ?
Ich würde Ihnen empfehlen, die Bank schriftlich unter Fristsetzung zur Vornahme des Rechtsgeschäfts aufzufordern. Sollte die Bank die Auszahlung grundlos verweigern, so müssten Sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen.
-- Welche Verzögerungen muss ich seitens Kreditinstitut akzeptieren und ab wann darf ich das Institut anmahnen ?
Es gibt keine gesetzliche Auszahlungsfrist. Eine angemessene Prüfungsfrist müssten Sie der Bank indes m.E. einräumen. Es lässt sich kaum verlässlich vorhersagen, wie lang eine solche Frist ausfallen muss. Ich würde Ihnen empfehlen, der Bank die erbetenen sechs Wochen Überprüfungsfrist einzuräumen, spätestens bei Ablauf dieser Frist jedoch auf die Auszahlung zu bestehen. Ein verfrühtes gerichtliches Vorgehen birgt ein Kostenrisiko. Im schlimmsten Fall müssten Sie die Prozesskosten tragen (§ 93 ZPO
), weswegen ich Ihnen zum Abwarten raten möchte. Des Weiteren ist innerhalb der wenigen Wochen ohnehin mit keiner gerichtlichen Entscheidung zu rechnen, sodass die Auszahlung durch ein frühes gerichtliches Vorgehen wahrscheinlich nicht beschleunigt würde.
-- Kann ich gegenüber dem Kreditinstitut Bearbeitungskosten / Verzugszinsen etc. geltend machen, ab wann würden die gelten und wie muss ich dies dem Kreditinstitut mitteilen
Sie können für Mahnungen, die Sie an die Bank während des Verzugs richten, angemessene Mahnkosten verlangen, i.d.R. ist dies ein Kleinbetrag von ca. € 3,00. Sie können während des Verzugs zudem Anwaltskosten ersetzt verlangen, die Sie für die Geltendmachung Ihrer Forderung aufgewendet haben. Auch können Sie während des Verzugs Verzugszinsen von der Bank nach Maßgabe des § 288 BGB
- vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen/AGB im Einzelfall - verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -