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Auswirkungen von Steuernachzahlungen auf den Kindesunterhalt

31. Januar 2021 12:06 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


13:20

Zusammenfassung

Wie wirken sich Steuernachzahlungen und Trennungsunterhalt auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus?

Steuernachzahlungen und Trennungsunterhalt beeinflussen die Berechnung des Kindesunterhalts. Steuernachzahlungen mindern das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, das die Grundlage für die Unterhaltsberechnung bildet. Je weniger Nettoeinkommen zur Verfügung steht, desto geringer fällt der zu zahlende Kindesunterhalt aus. Auch Trennungsunterhalt, den der Unterhaltspflichtige an den anderen Elternteil zahlt, wird vom Einkommen abgezogen, bevor der Kindesunterhalt berechnet wird.

Hallo,
bei mir wird aktuell der zu zahlende Kindesunterhalt neu berechnet.
Ich legte hierzu mein Einkommen der vergangenen 12 Monate (=Kalenderjahr 2020) dem Jugendamt offen. Ich werde für die vergangenen 2 Jahren (2019; 2020) Steuernachzahlungen zu leisten haben, die aktuell noch nicht fest stehen).

Jetzt las ich vom sogenannten Abflussprinzip. Wie ist das GENAU zu verstehen wenn ich z.B. vom Finanzamt zu einer Steuernachzahlung (ca. 6.000€) mit Steuerbescheid von z.B. 15. September 2021 aufgefordert werde.

Ich verstehe, dass die zu zahlende Steuer durch 12 zu teilen ist und "ab Zahlung" vom monatlich bereinigten Nettoeinkommen für die Dauer von 12 Monaten in Abzug gebracht wird.

Aber wie kann ich das praktisch umsetzen?
Aktuell berechnet das Jugendamt auf Basis meines eingereichten bereinigten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate (was genau dem Kalenderjahr Jan bis Dez. 2020 entspricht) meinen Kindesunterhalt, der dann doch "fest" für die nächsten 12 Monate (also für komplett 2021) gilt und von mir zu zahlen wäre, oder?

Muss ich dann das Jugendamt am 15. September 2021 (mein obiges Bsp.) informieren, dass ich ab jetzt eine Steuernachzahlung zu leisten habe und dann verringert sich ab September 2021 mein bereinigtes Einkommen plötzlich um 500€ (6.000€ Nachzahlung/12), was meinen Kindesunterhalt definitiv verringern würde, oder muss ich den ursprünglich vereinbarten Kindesunterhalt bis 31.12.2021 zahlen (weil dann die 12 Monate vorbei wären) und erst danach kommen die 500€ Verringerung pro Monat zum Abzug (und wenn ja, dann für wie lange...nur für 8 Monate oder 12 Monate?)?

Analog (zum Verständnis der obigen Problematik) dazu, zahlte ich Trennungsunterhalt bis zum März 2020 (3 Monate in 2020). Diesen Trennungsunterhalt setzte ich zu 25% im bereinigten Nettoeinkommen abzüglich an (3 Monate/12). Aber diese Kostenansetzung lehnt nun das Jugendamt ab, weil diese Kosten ja in 2021 nicht mehr auftauchen. Das verstehe ich nicht. Müssten dann nicht analog zur Steuerproblematik die Trennungsunterhaltskosten auch auf die nächsten 12 Monate umgelegt werden (dann würden aber zumindest die Monate Januar, Februar und März betroffen sein in 2021, wo ich ein geringeres bereinigtes Nettoeinkommen hätte, ergo weniger Kindesunterhalt zu zahlen wäre)?

Die Steuernachzahlung und der gezahlte Trennungsunterhalt haben ja deshalb Parallelen. Wie setzte ich praktisch die Monate Januar, Februar und März 2021 als Kosten an? Ich möchte vermeiden, das mich hier aus Unwissenheit zu viel zahle oder Termin verpasse. Wie reagiere ich am besten dem Jugendamt gegenüber bei meinen 2 genannten Bsp.?

Vielen Dank im Voraus.

31. Januar 2021 | 12:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Ich verstehe Ihr Problem. Der Fehler liegt beim Jugendamt. Im Ergebnis rechnet das Jugendamt richtig, die Argumentation ist aber falsch. Der Trennungsunterhalt wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt weil er nachrangig zum Kindesunterhalt zu zahlen ist. Das heißt, vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Kindesunterhalt berechnet. Aus dieser Differenz wird der Trennungsunterhalt berechnet.
(Beispiel anhand völlig willkürlicher Zahlen: bereinigtes Nettoeinkommen sind 2000€, Kindesunterhalt sind 300€. Rest 1.700€. Daraus errechnet sich dann der Trennungsunterhalt.) Der Wegfall des Trennungsunterhalts hat also keinerlei Einfluss auf den Kindesunterhalt.

Ihre Steuernachzahlung wird bei der Unterhaltsberechnung 2022 berücksichtigt. So wie jetzt die Zahlen aus 2020 herangezogen werden, werden nächstes Jahr die diesjährigen Zahlen berücksichtigt. Die sich daraus ergebende Ungerechtigkeit (weil Sie zu lange einen höheren Unterhalt zahlen) wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2021 | 13:03

Hallo Herr Krueckemeyer,

Danke schön, das war wirklich schnell.
Ok, die Situation mit dem Trennungsunterhalt verstand ich, diesen darf ich nicht vom bereinigten Netto abziehen.

Die Steuersituation allerdings verstand ich immer noch nicht ganz.
Berichtigen Sie bitte mein Verständnis welches ich hier noch einmal schildere:

Anfang 2022 benachrichtige ICH das Jugendamt.
ICH teile dem Jugendamt mit, dass ich im September 2021 6.000€ an das Finanzamt nachzuzahlen hatte, inklusive der Belege. Dann werden diese 500€ (in meinem Bsp. 6.000€/12 Monate = 500€) Steuernachzahlung pro Monat von meinem Nettoeinkommen abgezogen, um das bereinigte Netto zu erhalten, welches dann das komplette Jahr 2022 gilt.

Fiktives Bsp: mtl. Nettoeinkommen minus 500€ Steuernachzahlung = bereinigtes Nettoeinkommen, beginnend ab 01.01.2022 bis 31.12.2022. Ist das richtig? Auch dass ICH diesen Vorteil beim Finanzamt einreichen muss weil im Zweifel meine Ex oder das Jugendamt mich nicht selber kontaktieren wird.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2021 | 13:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich kann dazu nur sagen: richtig.

Im Übrigen sind Sie von Gesetzes Wegen verpflichtet Einkommensänderungen anzugeben.

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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