Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind den Kindern Ihres Partners nicht zum Unterhalt verpflichtet, darum wird Ihr Einkommen bei der Unterhaltsberechnung auch nicht berücksichtigt. Das Zusammenziehen hat deshalb auf die Unterhaltshöhe keinen Einfluss und ist kein Grund für eine Abänderung.
Zwei Ausnahmen gibt es allerdings: Im Mangelfall (aber nur da) werden Synergieeffekte durch den gemeinsamen Haushalt angenommen, die zu einer Absenkung des Selbstbehalts führen.
Wenn die Fahrtkosten zur Arbeit konkret berechnet wurden, kann sich diese Position durch einen Umzug ändern und ist dann entsprechend zu korrigieren, wenn die Entfernung geringer wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
hat die gemeinsame Wohnung auch keinerlei Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt für seine Ehefrau?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Beim Trennungsunterhalt gilt dasselbe. Auch hier ist das Zusammenziehen kein Grund für eine Abänderung.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel