Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Ganz unabhängig davon, ob die Erbunwürdigkeit tatsächlich zur vollständigen Enterbung (auch kein Pflichtteilsrecht) geführt hat, so ist Anton bereits vorverstorben. Das bedeutet, dass er sein Pflichtteilsrecht nicht mehr ausüben kann.
2.Der Enkel der Erblasserin ist mit dem Tod des Vaters „aufgerückt“ und jetzt steht ihm ein Pflichtteilsrecht zu, § 2309
, 2303 Abs. 1
, 1925 BGB
. Hier kommt es jetzt maßgeblich darauf an, ob der Pflichtteil durch Erbunwürdigkeit ausgeschlossen wurde.
Nach Ihrer Schilderung muß ich Ihnen leider sagen, dass „grober Undank“ nicht zur Erbunwürdigkeit führt. Der Katalog der Erbunwürdigkeitsgründe in § 2339 BGB
ist abschließend.
§ 2339 BGB
Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist:
1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267
, 271
bis 274 BGB
schuldig gemacht hat.
3.Grober Undank fällt unter keine dieser Vorschriften. Der Enkel kann also seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Bitte noch ein abschließende Frage:
Wie groß wäre der Pflichteilsanspruch von dem Kind Anton`s?
Ist er gleich hoch, wie der der vorgesehenen Alleinerbin Berta, somit 50% (resp. die Hälfte)?
Danke Konrad
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfrage haben wir persönlich beantwortet.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin