Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal stimme ich Ihnen bei der hier möglichen summarischen Prüfung zu, dass die von Ihnen beschriebene Erbaufteilung wohl nicht zu Laste der Enkelin erging und mir die Berechtigung des von Ihnen verlangten Gutachtens etwas rätselhaft ist. Allerdings ist Ihr Sachverhaltsbericht diesbezüglich recht knapp.
Wenn Sie berichten, dass das FAMILIENgericht am Wohnort der Enkelin die besagten Forderungen stellt, ist mir nicht ganz klar, woraus sich die Genehmigungspflicht und dien nachfolgende Forderung nach einem Gutachten über den Verkehrswert ergeben soll.
Denn wenn der Erbteil der Enkelin mit Ihrem Bericht ersichtlich über dem Pflichtteil liegt, kann die Mutter die Erbschaft im Gegensatz zur Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme (§§ 1643
II, 1822 Nr.2 BGB
) ohne die Genehmigung des Familiengerichts annehmen. Denn genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte i.S.v. §§ 1643 BGB
iVm §§ 1821
, 1822 BGB
bedürfen gerade nicht einer Genehmigung (statt aller: BayOLG, FamRZ 97, 126
), so dass mir die in Ihrem allerdings knappen Bericht zitierte Forderung nach einem umfassenden Gutachten, sprich einem Verkehrswertgutachten, nicht nachvollziehbar ist.
Nur am Rande: Das Familiengericht prüft von Amts wegen, so dass das Einverständnis aller Beteiligten mit der Erbfolge insoweit irrelevant ist. Dies ändert natürlich nichts an meiner – vorläufigen- Einschätzung.
Ich kann Ihnen hier nur anraten, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion den Sachverhalt zu präzisieren – natürlich können Sie mir das Schreiben des Familiengerichts zur näheren Klärung auch ins Fax legen.
Auf der gegenwärtigen Sachverhaltsgrundlage erscheint mir die Forderung des Familiengerichts jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage resp. die Vertiefung des zugrunde liegenden Sachverhalts stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ wie gesagt gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Schimpf,
die Mitarbeiterin des Familiengerichts argumentiert, die von uns vorgelegten Informationen (Mieterträge und Ertragswerte aus der Erbschaftssteuer-Erklärung, Angaben über Größen, Lage und Kaufpreise der Immobilien) seien für die Einschätzung der Werte der Immobilien nicht ausreichend. Um beurteilen zu können, ob die Interessen der Enkelin durch das Testament angemessen berücksichtigt werden, benötige sie Verkehrswert-Gutachten.
Wir sind der Meinung, dass die vorgelegten Informationen zwar keine exakten Wertschätzungen ermöglichen, aber doch deutlich machen, dass die minderjährige Erbin mehr als ihren Pflichtteil erhält und somit das Testament den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Was sollen wir nun machen?
Müssen wir auf Kosten der Erbengemeinschaft Verkehrswert-Gutachten in Auftrag geben, oder können wir dies verweigern?
Muss das Familiengericht dann auf eigene Kosten die Verkehrswerte ermitteln lassen?
Oder kommt es dann zu einem Rechtsstreit, dessen Kosten der Verlierer trägt? Hätten wir in einem solchen Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg?
Sehr geehrter Herr L.,
danke für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Auch mit denen von Ihnen ergänzend mitgeteilten Informationen bleibe ich bei meiner ursprünglichen Einschätzung. Denn wenn der anstehende Erbteil der Enkelin des Erblassers sichtbar über der Pflichtteilsquote liegt, sehe ich für das Begehren des Familiengerichts keine rechtliche Grundlage.
Eine „punktgenau“ Wertschätzung, da gebe ich Ihnen recht, dürfte nicht nötig sein.
Ich würde Ihnen anraten, die Beibringung des verlangten Verkehrswertgutachtens mit der von Ihnen ja genannten Begründung zu verweigern und dann erst einmal die weitere Vorgehensweise des Familiengerichts abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schimpf
ra.schimpf@gmx.de