Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Bevor ich auf Ihre konkrete Frage eingehe, erlaube ich mir zu fragen, aus welchem Grunde Ihre Bank davon ausgegangen ist, dass Sie als Schwägerin des Erblassers rechtmäßige Erbin sein sollen.
Oder haben Sie ein Testament, aber dann würde sich die Problematik Ihres Falles gar nicht ergeben, denn dann könnten Sie einen Erbschein auf Ihre Person beantragen und müssten keiner Person irgendwelche Auskünfte über den Nachlass erteilen.
Die Bank hätte sich meines Erachtens vor Auszahlung dieser EUR 1.800,00 durch Erbschein Ihre Erbenstellung schon deswegen aufzeigen lassen müssen, da Sie keine gesetzliche Erbin nach Ihrem Schwager sein können.
Somit ist es auch etwas verwunderlich, dass die Bank Ihrem Wunsch, die Kontoauszüge zu erhalten, um Ihrer etwaigen Auskunftspflicht nachzukommen, nicht mehr rekonstruieren möchte.
Das mit Ihrer Begünstigung bezogen auf die Ansprüche gegen die Bank sollten Sie vielleicht auch noch näher darlegen, denn dann könnten diese aus dem Nachlass herausfallen und wären somit der Höhe nach nicht auskunftspflichtig gegenüber der wohl gesetzlich an der Erbengemeinschaft nach Ihrem Schwager beteiligten Schwester.
Die Erteilung einer von Ihnen vorgetragenen Vorsorgevollmacht bewirkt dieses nicht automatisch.
Diese gibt Ihnen „lediglich“ freie Hand, die laufenden Angelegenheiten anstelle des jetzigen Erblassers zu regeln und zu verwalten.
Erben haben grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen einen etwaigen Erbschaftsbesitzer, den Sie in diesem Falle darstellen würden.
Da die Schwester wohl Mitglied einer gesetzlich sich nach Ihrem Schwager bildenden Erbengemeinschaft ist, muss Sie einen Anspruch auf Auskunft auch für sich selbst haben, da ansonsten es schwer fällt, eine Erbsauseinahndersetzung zu betreiben schwer fällt.
Eine Zustimmung der übrigen an der Erbengemeinschaft Beteiligten ist nicht erforderlich und auch die von Ihnen vorgetragenen Ablehnung der „Miterben“ hilft nicht weiter, da dies nur moralische Auswirkungen haben dürfte.
Die 9 Monate, die inzwischen vergangen sind, helfen auch nicht weiter, da zum jetzigen Zeitpunkt keine Verjährung in Sicht ist.
Dieser Auskunftsanspruch kann ggf. vom Erben gegen den Erbschaftsbesitzer eingeklagt werden.
Dies schon deswegen, da der Erbschaftsbesitzer gegenüber Erben verpflichtet ist, über den Bestand des Nachlasses, den Verbleib von Nachlassgegenständen, deren Verschlechterung, deren Untergang und deren Surrogate, die anstelle der Nachlassgegenstände treten, Auskunft zu erteilen.
Diesbezüglich ist es unter Umständen auch möglich, den Erbschaftsbesitzer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bewegen, was insbesondere auch in einer etwaigen Stufenklage erfolgen kann.
Da die Schwester Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist und somit zumindest erst einmal „Mitrechtsnachfolgerin“ nach Ihrem Schwager als Erblasser geworden ist, besteht auch ein Anspruch gegen die Bank des Erblassers auf Auskunft, wobei wir nun wieder bei meinen Fragen zur Ergänzung des Sachverhaltes gelandet wären.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt