Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Testaments nach dem Erbfall die zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen nicht tangiert werden und die so bereits entstandenen und beim Erbfall existierenden Miteigentümergesellschften Bestand haben.
Grundsätzlich ist in einem Berliner Testament eine Pflichtteilsklausel zulässig, die sich auf den Tod des Letztversterbenden Ehegatten bezieht.
In diesem Testament soll aber das bereits erfolgte Erbe durch das spätere Verhalten von Erben und sogar von deren Vorstellungen und Wünschen (wollen …) verändert werden. Da habe ich meine Zweifel, ob dies ohne Zeitangabe überhaupt möglich ist.
Die Auslegung von Testamenten und einer Pflichtteilsklausel ist auch dann geboten, wenn sich der Tatrichter nicht davon überzeugen kann, in welchem Sinn der Erblasser seine Erklärung gemeint hat. Er darf die Auslegung nicht abbrechen, wenn er zu keinem „zwingenden" Ergebnis kommt.
Vielmehr muß sich das Gericht dann notfalls damit begnügen, den Sinn aufzusuchen, der dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen am ehesten entspricht [Senatsurteil des BGH v. 08.07.1981 (Az.: IVa ZR 188/80) in NJW 1981, 2745 zu § 2258 BGB].
Sie teilen leider nicht mit, wann die Schenkung(en) erfolgt(en) und welche Immobilien betroffen sind, ich gehe aber davon aus, dass diese unabhängig vom Erbfall bereits vollzogen worden sind.
Es geht also nur um den Nachlass!
1.) Da bezieht sich das Testament ausdrücklich nur auf den Erbteil:
„Sollte ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Auszahlung seines ERBTEILS erzwingen oder seinen ERBTEIL an einen Außenstehenden, d.h. Nicht Familienmitglied, verkaufen wollen, so erbt er nur seinen Pflichtteil."
Gem. § 2033 Abs. I BGB können Miterben über ihren Anteil am Nachlass verfügen, ihren Erbanteil also als Ganzes verkaufen.
Das können die Miterben nicht verbieten oder verhindern.
Also können Sie z.B. Ihren Erbteil an ein Familienmitglied verkaufen oder einzelne Nachlaßgegenstände an Außenstehende (Wortlaut) bzw. ihn verschenken.
Soweit Sie nur einzelne Sachen oder Immobilien aus dem Nachlass verkaufen, dürfen Sie das tun.
Sie dürfen aber nicht an einen Außenstehenden, d.h. ein Nicht Familienmitglied, verkaufen wollen, also Ihre Absicht äußern.
Sie dürfen aber Ihren Erbteil aufteilen und an mehrere Personen verkaufen.
Also verlieren Sie nicht den Anteil am Nachlass, wenn Sie nur einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie veräußern oder die Teilungsversteigerung betreiben.
2.) Der Pflichtteil beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils in Geld. D.h. Sie werden nicht Miterbe sondern erlangen gegen die Erben nur eine Geldforderung.
Deren Höhe hängt von der gesetzlichen Erbfolge und Ihrer familiären Stellung ab. Bei Ihnen 1Mio. pro Erbe, d.h. 500.000€.
3.) Nein, aber darüber könnten Sie gut verhandeln.
4.) nur wenn sich das auf den Erbteil bezieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo Herr Müller-Roden !
Danke für die ausführliche Antwort !
Ich habe zum Punkt (1) ein Nachfrage:
So wie Sie schreiben, kann ein Miteigentumsanteil jederzeit an Außenstehende verkauft werden auch ohne Teilungsversteigerung - richtig?
Und wenn ich eine Teilungsversteigerung anstreben würde, dann kann ich explizit nur den Miteigentümeranteil als "Ziel" angeben bzw. kann den Erbteil explizit ausschließen ? Ich dachte, bei einer Teilungsversteigerung wird immer eine ganze Immobile versteigert ( man könnte also nicht unterscheiden, ob Erbteil oder Eigentumsanteil ) und deshalb muß ich dann in den sauren Apfel beißen und falle auf den Pfichtteil für diese Immobile und den Rest des Erbes zurück.
Danke nochmal für Ihre Antwort !
Sie müssen zwischen Erbteil und einer einzelnen Immobilie differenzieren,
ich verweise auf mein Angebot!
Auch eine Teilungsversteigerung kann sich ja auf eine einzelne Immobilie beschränken.