Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auskunftspflich bei 'vollumfänglicher' Vorsorgevollmacht

| 9. Januar 2020 11:47 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Mein Vater ist vor 14 Tagen gestorben. Zu Lebzeiten bestand wohl eine "vollumfängliche" (Aussage Schwester) Vorsorgevollmacht. Bevollmächtigte ist eine Schwester.
2 Tage ach Bekanntwerden des Todes hatte uns (4 weitere Geschwister) unsere Schwester informiert, dass eine "vollumfängliche" Vorsorgevollmacht und weitere Verfügungen und ein testamentähnliches Dokument vorliegen würde, in dem wir Geschwister als Erben benannt wären.
Wir restlichen Geschwister hatten eine Kopie der Dokumente angefordert. Diese hat sie verweigert. Jetzt ist angeblich ein weiteres Testament zugunsten seiner 2. Ehefrau aufgetaucht. Auch hier verweigert sie uns eine Kopie.
Ich und eine weitere Schwester haben die Vollmacht bereits widerrufen, obwohl uns das Datum der Vollmacht unbekannt ist. Wir wissen weder, ob Schulden vorlagen oder wie umfänglich die Vollmacht ist Ob widerruflich oder unwiderruflich.

Darf meine Schwester (Bevollmächgte) die Herausgabe der Dokumente, die über den Tod hinausgehen verweigern? Wenn nein, wie können wir die Herausgabe durchsetzen?

Einsatz editiert am 09.01.2020 13:11:25

9. Januar 2020 | 13:34

Antwort

von


(742)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Ihre Schwester ist verpflichtet Ihnen die Vollmachtsurkunde vorzulegen falls sie den Erbengemeinschaft vertreten will und damit in Ihre Rechte eingreift. Eine Vorlage dieser Urkunde können sie gerichtlich durchsetzen.

Das Testament muss Ihre Schwester Ihnen nicht vorlegen. Weder das "alte" noch das "neue" Testament. Aber es besteht die gesetzliche Verpflichtung diese Testamente beim Nachlassgericht vorzulegen. Sie können das Nachlassgericht informieren, dass dort Urkunden zurück gehalten werden. Sobald das Testament vorliegt werden Sie vom Nachlassgericht informiert (falls Sie Erben geworden sind).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2020 | 13:46

Sehr geehrter Herr Krueckmeyer,

erst einmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.

Das mit dem Testament haben wir uns schon gedacht. Es geht uns überwiegend um die Vollmacht.
Könnten Sie uns bitte die Rechtsgrundlage (Paragraphen nennen). Wir möchten einen Rechtsstreit nämlich gerne innerhalb der Familie vermeiden und es erst einmal so versuchen.

Ich danke Ihnen schon im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2020 | 14:35

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage ist nicht eindeutig zu beantworten. Hierfür wäre genaue Kenntnis über die Natur der Vollmacht nötig (was Sie ja gerade nicht wissen). Die Paragraphen 167 ff. BGB enthalten die entsprechenden Regelungen. In Ihrem Fall sollten entweder 174 oder 175 BGB einschlägig sein.

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2020 | 16:40

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

schnell, verständlich

Danke.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Januar 2020
5/5,0

schnell, verständlich

Danke.


ANTWORT VON

(742)

Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht