Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ihre Schwester ist verpflichtet Ihnen die Vollmachtsurkunde vorzulegen falls sie den Erbengemeinschaft vertreten will und damit in Ihre Rechte eingreift. Eine Vorlage dieser Urkunde können sie gerichtlich durchsetzen.
Das Testament muss Ihre Schwester Ihnen nicht vorlegen. Weder das "alte" noch das "neue" Testament. Aber es besteht die gesetzliche Verpflichtung diese Testamente beim Nachlassgericht vorzulegen. Sie können das Nachlassgericht informieren, dass dort Urkunden zurück gehalten werden. Sobald das Testament vorliegt werden Sie vom Nachlassgericht informiert (falls Sie Erben geworden sind).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Krueckmeyer,
erst einmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Das mit dem Testament haben wir uns schon gedacht. Es geht uns überwiegend um die Vollmacht.
Könnten Sie uns bitte die Rechtsgrundlage (Paragraphen nennen). Wir möchten einen Rechtsstreit nämlich gerne innerhalb der Familie vermeiden und es erst einmal so versuchen.
Ich danke Ihnen schon im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage ist nicht eindeutig zu beantworten. Hierfür wäre genaue Kenntnis über die Natur der Vollmacht nötig (was Sie ja gerade nicht wissen). Die Paragraphen 167 ff. BGB enthalten die entsprechenden Regelungen. In Ihrem Fall sollten entweder 174 oder 175 BGB einschlägig sein.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt