Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Arbeitgeber hat tatsächlich keinen Anspruch darauf, von Ihnen ein ärztliches Attest über Ihre Erkrankung zu bekommen. Zum Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit genügt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Insbesondere hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, die Diagnose zu erfahren. Diese Forderung verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Eine Auskunft von den behandelnden Ärzten kann der Arbeitgeber wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht erlangen.
Sofern Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen kann der Arbeitgeber allerdings gem. § 275 SGB V
vorgehen. Der Arbeitgeber kann danach verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Letztlich ist festzuhalten, dass Ihr Arbeitgeber grundsätzlich gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt. Diese Verstöße sind allerdings weder straf- noch bußgeldbewehrt, so dass eine Anzeige voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Eine Mitteilung des Vorfall gegenüber aufsichtsführenden Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer usw.) kann aber ggf. zu einer Besserung beitragen; zuviel Hoffnung möchte ich Ihnen aber nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner ersten Einschätzung geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Information.
Inzwischen hat sich folgendes ergeben:
a)
Der Arbeitgeber hat den Arzt angerufen, welcher sich telefonisch bei mir über dieses Vorgehen "beschwert" hat.
b)
Der Arbeitgeber hat mir zwischenzeitlich eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er die normale Krankmeldung nur bei zusätzlicher Vorlage einer ausführlichen ärztlichen Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse akzeptiert.
Ändert es etwas am Sachverhalt, wenn ich "Firma" durch dipl. Auslandsvertretung austausche ?
Vielen Dank im voraus für eine Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern es sich um eine diplomatische Auslandsvertretung handelt, wäre zunächst festzustellen, ob ausschließlich deutsches Recht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich diese Frage aufgrund der Nutzungsbedingungen dieser Plattform nicht im Wege der Nachfragefunktion beantworten kann, da es sich um eine völlig neue Sachverhaltsdarstellung handelt. Im übrigen müsste bei der geschilderten Konstellation zunächst der Arbeitsvertrag eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt