Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Der eventuelle Unterhaltsanspruch der Ex-Frau wird nicht durch den gesetzlichen Forderungsübergang wirksam oder unwirksam. Ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau kann nur auf die Arge übergehen, wenn er existiert.
Auskunft ist nach § 1605 BGB zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Wenn offensichtlich bereits kein Unterhaltsanspruch gegeben ist, dann entfällt die Auskunftspflicht. Die Rechtsprechung ist hier aber streng. Grundsätzlich ist Auskunft zu erteilen.
In Ihrem Fall sehe ich bereits offensichtlich keinen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach. Nur wenn der Unterhaltsverzicht aus dem Ehevertrag sittenwidrig wäre, dann könnte ein Anspruch auf die Arge übergehen. Wenn es keine Kinder aus der Ehe gibt und wenn Ihre Frau einen Beruf ausgeübt hat, dann spricht zunächst alles für die Wirksamkeit des Ehevertrages. Sie können sich daher gegenüber der Arge auf den Unterhaltsverzicht berufen.
Außerdem wäre möglicherweise aufgrund der neuen Partnerschaft der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau bereits entfallen. Da Sie bisher seit Scheidung keinen Unterhalt gezahlt haben, ist auch aufgrund des neuen Unterhaltsrechts ein Anspruch quasi ausgeschlossen, denn für den nachehelichen Unterhalt kommt es auf den sog. Einsatzzeitpunkt an, es muß eine ununterbrochenen Unterhaltskette bestanden haben. Auch wegen der Kinder aus der neuen Beziehung folgt ein Anspruch auf Unterhalt gegen den neuenn Partner.
Es liegt im Ergebnis bereits offensichtlich kein Unterhaltsanspruch vor, Sie sollten die Auskunft verweigern.
Falls die Arge doch Auskunftsklage erhebt, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht