Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1) An sich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine (beendete) Ausbildung zu finanzieren. Bricht das Kind allerdings wie vorliegend eine Ausbildung ab, verliert es seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltspflicht endet auch, wenn sich das Kind weigert überhaupt eine Ausbildung zu machen. Zwar steht jedem Kind auch eine Orientierungsphase zu, diese dauert aber keine 10 Semester sondern maximal 2 Semester. Insgesamt wird eine Abwägung für den vorliegenden Einzelfall stattfinden müssen, in wessen Risikosphäre bei Ihrem Sohn tatsächlich das Scheitern des Jurastudiums fällt (war er zum Beispiel in der Lage das alles zu begreifen oder war er so von der Mutter aufgehetzt, dass er sich keine weiteren Gedanken gemacht hat, ob Jura das Richtige für ihn ist oder nicht?) Sollte man allerdings zu einer Pflicht Ihrerseits gelangen, dass Sie auch für eine weitere Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet sind (was ich mir schwer vorstellen kann und wobei Sie es ggf. auch auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen sollten), kann man auch noch mit dem Instrument der Verwirkung arbeiten nachdem Ihr Sohn jahrelang nachweislich Unterhalt bekommen hat ohne tatsächlich zu studieren oder sich auch nur zu bemühen.
Ein Anspruch auf Finanzierung einer fachfremden Zweitausbildung besteht grundsätzlich nicht, wobei es vorliegend noch um eine Erstausbildung geht, da das Studium ja nicht abgeschlossen wurde.
2) Die Bundesagentur darf Auskunft nur verlangen soweit es für einen Leistungsanspruch Bedeutung hat. Wenn Sie Ihrem Sohn zum Unterhalt nicht mehr verpflichtet sind, weil ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, kann auch keine Auskunft verlangt werden. Sie sollten die Auskunft aber auch unter Hinweis auf die aktuelle Situation verweigern – wie wahrscheinlich ist es, dass Ihr Sohn in absehbarer Zeit tatsächlich eine Ausbildung macht?
3) Sollte die Bundesagentur tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie veranlassen, weil Sie die Auskunft nicht erteilen, sollten Sie sich dringend anwaltlicher Hilfe bedienen, um hier keinen Fehler, insbesondere auch keine Formfehler, zu begehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen. Für weiteres stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin