Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Das Arbeitsverhältnis ist auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag wirksam abgeschlossen. Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich formuliert und unterschrieben sein, um wirksam zu werden. Manchmal werden Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich mündlich getroffen.
Mit Aufnahme der Arbeit ist ein mündlicher Vertrag zustande gekommen. Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag, der die Parteien zu den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Haupt- und Nebenpflichten verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben.
Nicht selten werden Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen. Dies ist in den Fällen kein Problem, in denen der mündlich abgeschlossene Vertrag eingehalten wird. Problematisch ist es aber immer dann, wenn sich die Parteien nach einiger Zeit über einzelne Punkte streiten. Um diese Rechtsunsicherheit zu regeln, war das sogenannte Nachweisgesetz eingeführt worden.
Gemäß § 1 gilt das Nachweisgesetz für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
In diesem Gesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche, vom ihm unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Der schriftliche Nachweis gilt vor allem der Rechtssicherheit bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses.
Ihr Arbeitgeber ist daher gemäß § 2 Absatz 1
Nachweisgesetz dazu verpflichtet spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und Ihnen auszuhändigen.
Erinnern Sie Ihren Arbeitgeber an seine mündliche Zusage Ihnen einen Arbeitsvertrag auszuhändigen und weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf seine gesetzliche Verpflichtung gemäß §2 Absatz 1
Nachweisgesetz hin.
Bleibt der Arbeitgeber Ihnen den Arbeitsvertrag weiter schuldig, können Sie ihn schriftlich abmahnen. Das Mahnschreiben stellen Sie per Einschreiben mit Rückschein zu. Grundsätzlich haben Sie auch einen vor Gericht einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Die dargestellte Vorgehensweise ist jedoch gerade im Hinblick auf ein ungetrübtes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht immer anzuraten. Deshalb bitten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst wiederholt darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
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