Sehr geehrte Ratsuchende,
natürlich muss auch der Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Absprachen einhalten. Macht er dieses nicht, könnten Sie sogar auf Einhaltung des Arbeitsvertrages klagen.
Es besteht selbstverständlich auch die von Ihnen angedachte Möglichkeit der Eigenkündigung, wobei diese Kündigung dann im Regelfall eine Sperrzeit nach sich ziehen wird, da Sie eben die oben geschilderte Möglichkeit hätten, gegen den Arbeitgeber einzuwirken.
Nur dann, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können, kann die Sanktion der Sperrzeit entfallen.
Und genau daran wird es hier vermutlich scheitern, da Sie offenbar das Gespräch mit dem Arbeitgeber noch nicht einmal gesucht haben.
Ob dann wirklich eine arbeitgeberseitige Kündigung erfolgen wird, ist zwar eine Vermutung, die viel für sich hat, aber eben nur eine Vermutung, so dass zu befürchten steht, dass der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt dieses nicht als wichtigen Grund akzeptieren wird.
Die einzige Chance für Sie sehe ich derzeit darin, VORAB Rücksprache mit dem Arbeitsamt zu halten.
Dort sollten Sie die Gründe und Befürchtungen vortragen. Sollte es eine Zusage geben, sanktionslos selbst kündigen zu können, sollten Sie sich diese Zusage aber unbedingt schriftlich geben lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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