Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB
besteht nach Abs. 3 nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Anerkannter Kündigungsgrund wegen schuldhaften Verhaltens ist u.a. eine wesentliche Vertragsverletzung, wie ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsbindung.
2.
Wenn Sie eine vertragliche Regelung haben, dass bereits verdiente Provisionen im Falle einer fristlosen Kündigung zurückzuzahlen sind, kann m.E. eine Rückforderung erfolgen. Eine solche Rückforderung ist gesetzlich möglich, bei einem Vertragsstorno (s.u.). Daher sollte eine vertragliche Vereinbarung für den Fall einer fristlosen Kündigung grds. auch möglich sein.
Ob allerdings die vertraglichen Vereinbarungen aus anderen Gründen unwirksam sind, kann ich leider ohne Kenntnis des Vertrages nicht beurteilen.
Dazu müsste ich den Vertrag kennen.
3.
Eine Rückzahlungsverpflichtung für bereits erlangte Provisionen ergibt sich aus § 87a II 2. Hs. HGB
. Danach sind bereits empfangene Beträge zurückzugewähren, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet. Dies gilt also, wenn er der Vertrag storniert wird.
Gem. § 88 HGB
verjähren die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Dazu zählen auch die Provisionsansprüche, da sie vertragliche Ansprüche sind sowie deren Rückzahlung.
Ob der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bereits verjährt ist, hängt davon ab, wann die vermittelten Versicherungen ins Storno gegangen sind, denn erst dann ist der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft entstanden. Sollte das Storno bereits 4 Jahre zurückliegen, können Sie sich auf Verjährung berufen.
Eine konkrete Aussage kann daher nur mit Kenntnis der Provisionsabrechnungen bzw. Kenntnis über die jeweiligen Stornos erfolgen.
Leider kann man sich im Falle der Provisionsrückforderung auch nicht auf Entreicherung gem. § 818 BGB
III Berufen (BAG, Urteil vom 14. 3. 2000 - 9 AZR 855/ 98
).
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben.
Wenn Sie noch Nachfragen haben, stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mich gerne unter
info@123kanzlei.net
kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Hallo Frau Helzel,
meine Anfrage ist zwar 3 Monate her, aber das problem ist nicht vom Tisch:
Es geht nochmal um die Provision für die vermittelten Riesterverträge (nicht stornierte, sondern lebende Verträge).
Bei Riesterverträgn sieht der Gesetzgeber vor, das die Provision ratierlich,verteilt auf 10Jahre verteilt gezahlt wird. Die Gesellschaften schiessen die Provision aber vor, sprich es gibt eine Vorauszahlung. So bekommt der Vermmíttler die Provision doch gleich.
Die Allianz argumentiert jetzt, das die Vorrauszahlung rückgängig gemacht wird, verlangt die Provision nun zurück.
Aber die verträge sind ja weiterhin im Bestand der Gesellschaft, sind also nicht storniert. Die Verträge sind somit durch mich vermittelt, sind zustande gekommen. Sollte hier nicht mir die Provision gehören, auch wenn sie erst später /ratierlich auf 10 Jahre verteilt gezahlt wird??
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, doch befürchte ich, Ihnen auch hier keine positive Mitteilung geben zu können.
Grundsätzlich entstehen die Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern gem.§ 92 Abs. 4 HGB
, wenn der Versicherungsnehmer die entsprechenden Prämien gezahlt hat. Konkrete Vereinbarungen dazu sollten sich in den entsprechenden Handelsvertreterverträgen wiederfinden.
Sofern Ihnen die Versicherungsgesellschaft bereits die Provisionen ausgezahlt hat, gehe ich, mangels Kenntnis der konkreten vertraglichen Regelungen, davon aus, dass es sich um Vorschüsse handelt, auf die Sie zwar eine Anwartschaft erworben, jedoch mangels noch nicht geleisteter Prämien seitens des Versicherungsnehmers keinen Anspruch haben. Konkret lässt sich dies nur durch Prüfung der vertraglichen Vereinbarung beurteilen.
Vertragliche Vereinbarungen sind dahingehend möglich, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bereits geleistete Provisionen, insbesondere Vorschüsse, zurückgefordert werden können (Baumbach/Hopt, § 92 HGB
RdNr. 9 mit Verweis auf Ffm, BB 86, 697
, VersR 01, 1377
). Die von Ihnen in der Ausgangsfrage angesprochene Rückzahlungsvereinbarung ist durchaus zulässigerweise möglich. Allerdings haben solche Rückzahlungen Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch gem. 89b HGB.
Jedoch sind Sie hier in der misslichen Lage, dass dieser, wie ich Ihnen bereits in meiner Ausgangsantwort mitteilte, bei Ihnen wohl nicht bestehen wird, da die Gesellschaft einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 89 Abs. 3 Nr. 2 HGB
hatte.
Vorbehaltlich der Kenntnis der konkreten vertraglichen Vereinbarungen, sehe ich allein aufgrund der von Ihnen getätigten Schilderungen leider kein Fehlverhalten, das der Gesellschaft vorgeworfen werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin -