Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt ihr Vertrag bis zum Beendigungs (und nicht nur bis zum Kündigungs- ) Datum. Er läuft bei ihnen also noch bis zum 31.08.2019.
Die Provision scheint dabei- ohne Ansehung des mir nicht vorliegenden Arbeitsvertrages- ein variabler Vergütungsbestandteil zu sein, der jeden Monat schwankt.
Auf diese Provision haben sie Anspruch bis zur Beendigung des Vertrages.
Da sie die Provision stets im Folgemonat erhalten haben, haben sie die für den August im Folgemonat zu erwarten.
Ihre Kündigung hat also keinen Einfluss auf die Provisionszahlung. Sie erhalten ihre Provision für August im September.
Sie sind vom 29.07. - 18.08.2019 im Urlaub. Wenn dieser Urlaub bereits genehmigt ist, kann der Arbeitgeber diesen nicht einseitig wieder streichen. Zur Aufhebung des Urlaubs bedürfte es einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber.
In der Zeit des Urlaubs erhalten sie Urlaubsentgelt nach § 11 BurlG. Dieses wird berechnet nach den letzten 13 Wochen Gehalt vor dem Urlaub, wobei hier die Provisionen ebenfalls mit einzubeziehen sind. Sie erhalten für die Zeit vom 29.07.- 18.08. ein Gehalt zzgl. der Provision, die sich im Durchschnitt aus dem vorangegangenen 3 Monaten ergibt.
Fazit: Natürlich steht ihnen auch Mitte September eine Provisionszahlung für den August zu. Auch der Urlaub darf nicht einseitig zurückgenommen werden. Für ihn ist die Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnitts der letzten 13 Wochen inkl. der Provision zu zahlen.
TIPP:
Der EUGH hat in seinem Urteil vom 22.05.2014, C-539/12
(Lock) sogar beschlossen, dass Nachteile aufgrund ihres Urlaubs bei der Provision ( sie können ja im August diese Urlaubs- Tage nicht tätig sein) auszugleichen sind. Es muss also eine Vergütung hergestellt werden, die sie so stellt als sei auch ihr Provisionsanspruch danach nicht durch den Urlaub vermindert, was passieren kann , wenn z.B. in den Urlaubstagen im August kein Kunde geworben und kein Abschluss hinzukommt. Dies muss man dann- in Abhängigkeit von ihrer Tätigkeit und dem Vertrag genau beleuchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen