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HGB 84 Auskunft Ausgleichsanspruch

4. Februar 2019 18:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1989 bin ich als selbständiger HGB-Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig. Seit 2002 habe ich einen Geschäftspartner in form einer GbR mit 50% beteiligt. Nun werde ich 54j und hätte gerne von der Gesellschaft gewusst wie hoch den der Ausgleichsanspruch wäre. Vor ca. 4 Jahren habe ich mal angefragt, da bekam ich die Auskunft das dies erst mit unmittelbaren Eintritt in den Ruhestand berechnet wird, der aufwand sei zu groß.

Gerne höre ich von Ihnen.

4. Februar 2019 | 19:49

Antwort

von


(105)
Postfach 170109
40082 Düsseldorf
Tel: 01783172971
Web: https://kanzlei-beresan.de
E-Mail:

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Gesetz enthält keine konkrete Bestimmung über die Berechnung der Ausgleichshöhe. Zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft sind jedoch Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vereinbart worden. Da ich nicht weiß, welche Punkte dieser Vereinbarung auf Sie im konkreten Fall zutreffen und die Vereinbarung zu viele Punkte enthält, um sie im Rahmen dieser Beantwortung verständlich darstellen zu können, verweise ich auf den folgenden Link, dem Sie die erforderlichen Informationen entnehmen können: https://www.vertriebsrecht.de/wp-content/uploads/media/grundsaetzekomplett_01.pdf

Zu den allgemeinen Grundsätzen, die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind:

I.
Ein Ausgleichsanspruch steht einem Handelsvertreter zu, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89b Abs. 1 Satz 1Nr. 1 HGB ) und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB ).

Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen (§ 89 Abs. 5 Satz 2 HGB ).

1.
Für die Ermittlung der Vorteile des Unternehmers im Sinne des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB tritt bei einem Versicherungsvertreter an die Stelle der Werbung neuer Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge. Neu ist jeder Vertrag über ein gesondertes Risiko, für das bisher keine Versicherung bei dem Unternehmer bestand bzw. für das der alte Vertrag abgelaufen ist. Ein neuer Vertrag kann also auch mit einem Altkunden zustande kommen. Der Vermittlung eines neuen Vertrags steht es gleich, wenn der Handelsvertreter einen bestehenden Vertrag so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrags entspricht. Da das Gesetz darauf abstellt, ob die Erweiterung wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrags entspricht, kann es nicht entscheidend auf einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Vertragsumfangs ankommen, um die Wesentlichkeit der Erweiterung zu beurteilen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Vertragsänderung ein erhöhtes Risiko abdecken soll, das auch durch Abschluss eines selbständigen, d.h. neuen Vertrags erfasst werden könnte.

Die Vorteile des Versicherungsunternehmers liegen darin, dass sich seine Gewinnchancen durch den größeren Bestand an Versicherungsverträgen oder deren Umfang erhöhen. Hierbei ist die größere Streuung des Risikos zu berücksichtigen. Vorteilhaft ist es auch, dass der Versicherungsunternehmer Folgeprovisionen für die Vermittlung einspart.

2.
Bei der Frage der Verluste des Handelsvertreters im Sinne des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB ist davon auszugehen, dass seine zukünftigen Einnahmen aus Folgeprovisionen herrühren würden. Wird aber die Vermittlungstätigkeit des Vertreters bereits mit einer Einmalprovision abgegolten, kann er von vornherein keine Verluste aus Folgeprovisionen erleiden (OLG Stuttgart VersR 1957, 329).

Zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleichsanspruch zusteht, gehören nur die Abschlussprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98 = NJW 1959, 1430 ). Der Versicherungsvertreter muss die entsprechenden Anteile darlegen und beweisen (OLG München BB 1993, 1754 ). Dabei tritt der Ausgleichsanspruch im Grunde an die Stelle bereits verdienter Provisionsansprüche, soweit deren Existenz durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses vernichtet wird.

Provisionsverluste kommen auch für solche Geschäfte in Betracht, die zwar erst nach der Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, aber in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früher vermittelten Verträgen stehen.

Der Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs wird auf drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen bemessen. Dabei sind alle Provisionen zugrunde zu legen, die der Vertreter in diesem Zeitraum verdient hat (BGHZ 55, 45 = NJW 1971, 462 ).110d).

(vgl. zu den obigen Ausführungen: Sonnenschein/Weitemeyer in: Heymann, HGB, 2. Aufl., § 89b, Rn. 111)

Ich bitte um Verständnis, dass eine konkretere Beantwortung ohne eine nähere Befassung mit Ihrem Einzelfall nicht möglich ist und hoffe, Ihre Frage dennoch verständlich beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Leon Beresan


ANTWORT VON

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