Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ausgleichsanspruch?

16. Mai 2009 00:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Ich und meine beiden Geschwister haben vor einigen Monaten von unserem Großvater in gesetzlicher Erbfolge (unsere Mutter, die einzige Tochter des Großvaters, und unsere Großmutter waren beide bereits zuvor verstorben) ein Haus mit Grundstück geerbt. Der Wert von Haus und Grundstück wurde auf 400.000€ geschätzt.

Meine Schwester hat vor einigen Jahren (weniger als 10 Jahre) von meinem Großvater Geld für den Kauf ihres Grundstücks geschenkt bekommen, nämlich 100.000€.
Haben ich und mein Bruder einen Ausgleichsanspruch dieses Geldgeschenks?

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gemäß § 2050 Abs. 1 BGB hat der Abkömmling als gesetzlicher Erbe das auszugleichen, was er zu Lebzeiten vom Erblasser als Ausstattung erhalten hat.

Bei der Geldschenkung von € 100.000 kann jedoch kaum von einer Ausstattung ausgegangen werden.

Gemäß § 2050 Abs. 3 BGB sind sonstige Zuwendungen (wozu das Geldgeschenk zählt) des Erblassers zu Lebzeiten nur auszugleichen, wenn dies der Erblasser (Ihr Großvater) zum Zeitpunkt der Schenkung angeordnet hat.

Hat er dies nicht, ist der Vorausempfang Ihrer Schwester nicht auszugleichen.

Auf die 10-Jahresfrist kommt es vorliegend nicht an, da dies allenfalls für Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgeblich wäre, hier jedoch die gesetzliche Erfolge gilt.

Auf Grund Ihrer Darlegung ist deshalb davon auszugehen, dass Sie und Ihr Bruder keinen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Schwester haben.

Bei Zuwendungen an einen entfernteren Abkömmling, wie hier Enkel, ist nach § 2053 BGB ohnehin eine Ausgleichspflicht nur dann gegeben, wenn dies der Erblasser bei Zuwendung angeordnet hat.
Dies gilt in jedem Fall dann, wenn zum Zeitpunkt der Zuwendung an Ihre Schwester, Ihre Mutter noch gelebt hat.

Die Beweislast dafür, dass die Zuwendungen nur unter der Anordnung einer Ausgleichung erfolgten tragen Sie.

Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2009 | 17:40

Sehr geehrter Herr Liebmann,

Sie schreiben, dass bei der Geldschenkung von € 100.000 kaum von einer Ausstattung ausgegangen werden kann. Wie ist der Begriff Ausstattung definiert/zu verstehen?
Die Geldschenkung war zweckbestimmt, speziell für den Kauf des Grundstücks, ändert das iegendetwas an Ihrer Einschätzung?

Zusatzinformation: Unsere Mutter war zum Zeitpunkt der Schenkung bereits verstorben.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2009 | 18:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Der Begriff der Ausstattung entspricht demjenigen in § 1624 BGB .

„Ausstattung“ ist danach dasjenige, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewandt wird.

Demnach liegt in Ihrem Fall nicht die Zuwendung einer Ausstattung vor, so dass es bei meinen bereits dargelegten Ausführen verbleibt.

Auch das Ihre Mutter bereits vorverstorben war, ändert an der Situation nichts.

Eine Ausgleichspflicht besteht demnach nicht, sofern diese durch den Erblasser nicht ausdrücklich erklärt wurde.

Bedauerlicherweise muss es daher bei meinen Ausführungen bleiben.

Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER