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Auseinandersetzungsvertrag

5. Januar 2006 16:45 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Nach dem Tod meiner Mutter wurde das gemeinsame Vermögen für
mein jüngeres Geschwister A und mich als Erbengemeinschaft von meinem Vater verwaltet. Das Haus meiner Eltern war auf meine Mutter überschrieben. A und mein Vater lebten weiterhin in häuslicher Gemeinschaft.
6 Jahre später haben wir uns darauf geeinigt, dass A das
elterliche Haus übernimmt. Die Abwicklung ist schon seit längerem durch mehrere Zahlungen erledigt.
Der Immobilienverkehrswert wurde auf DM 580000,- geschätzt. Der Betrag zur Übernahme wurde unter aller Einverständnis auf DM 460000,- festgesetzt, weil A sich um meinen Vater kümmern wollte.
Zusätzlich erhielt mein Vater ein lebenslanges Wohnrecht zur Absicherung. Dieses Wohnrecht wurde mit einem jährlichen Wert von DM 5400,- im Auseinandersetzungsvertrag fixiert.

Inzwischen ist das Verhältnis zwischen A und unserem Vater nicht mehr so gut und ich befürchte, dass die vorgesehene Pflege bis zu seinem Tod nicht funktionieren könnte.

Bei der Durchsicht des Auseinandersetzungsvertrags ist mir eine Klausel aufgefallen, über deren nachträgliche Auswirkungen bei einem Streitfall ich gerne Klarheit hätte.

Text:
Der Jahreswert dieses Wohnrechts wird mit DM 5400,- angegeben. Die Einräumung dieses Wohnrechts stellt gleichzeitig eine weitere Gegenleistung des Erwerbers gegenüber der Erbengemeinschaft dar und dient der Pflichtteilsabgeltung.

- Geht es hierbei um eine Pflichtteilsabgeltung zum Erbe von
meiner Mutter?
- Kann A nachträglich für die vergangene Zeit einen
entsprechenden Betrag von mir einfordern, obwohl bereits alles
abgewickelt ist?
- Bezieht sich diese Formulierung auf den Pflichtteil des
zukünftigen Erbes von seiten meines Vaters?


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Auf der Grundlage der gegebenen Informationen ist eine vollkommen rechtssichere Beantwortung so leider nicht möglich. Es ist ohnehin schwierig, einen Auseinandersetzungsvertrag im Rahmen einer summarischen Beantwortung (auch unter Berücksichtigung des Honorars) abschließend zu beurteilen. Jedenfalls ist hier fraglich, welchen Anteil der Vater an der Erbengemeinschaft hatte, da ihm nach § 1931 ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen der Frau zustünde.

Wenn, wie ich Ihrer Fragestellung entnehmen kann, der Vater aber voraussichtlich (wegen entgegenstehender testamentarischer Verfügung) nicht Erbe geworden ist, dann war er natürlich pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB ). Dann würde es hier in der fraglichen Klausel tatsächlich um eine entsprechende Abgeltung dieses Pflichtteils gehen. Eine Beziehung zum späteren Pflichtteil sehe ich (vorbehaltlich der genauen Abwicklungsregelung) nur anhand Ihrer Informationen jedenfalls nicht.

Ich sehe ansonsten nicht, warum der A hier Geld von Ihnen verlangen können sollte. Soweit dies alles vertraglich fixiert wurde, ist damit kein Pflichtteilsanspruch des V mehr gegeben (der sollte ja abgegolten sein) und der A hat dafür ja auch einen geringen Hauswert (zu seinem Vorteil) angerechnet bekommen. Von daher meine ich – vorbehaltlich der genauen Vertragsprüfung – , dass alle Ansprüche abschließend geregelt sind.

Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel, den 05.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

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