Meine Mutter ist unlängst verstorben und hat mir und meinen zwei Schwestern unteranderem einen Garten hinterlassen, der jetzt verkauft werden soll.
Der am Markt übliche Preis für diesen Garten liegt bei ca. 700-900€. Doch dies ist meiner ältesten Schwester zu wenig deshalb hat sie ein Gutachten erstellen lassen. Das Ergebniss waren nun 4200€ was völlig überzogen ist. Sie besteht jetzt auf den Verkauspreis von 4200€ und den daraus ergebenden Anteil von 1500€.
Jetzt meine eigentliche Frage: Kann sie Ihren Anteil einklagen auch wenn der Verkauf nur 900€ oder 700€ erbringen sollte. Der Verkauf für 4200€ ist zu hundert Prozent nicht möglich.
Wie verhalte ich mich in dieser Sache rechtlich richtig?
es kann nur das verteilt werden, was erhielt wird. Die Schwester kann aber die Veräußerung verhindern.
Sie können damit argumentieren, das bei einer Nichteinigung eine Teilungsversteigerung beantragt wird und der Erlös noch schlechter sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller30. November 2015 | 19:30
Wie kann sie den Verkauf verhindern? Meine zweite Schwester ist bei der Verkaufspreisvorstellung meiner Meinung. Also wenn ich das richtig verstehe sind die 4200€ nicht einklagbar.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. November 2015 | 21:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
-Die (Erben)Gemeinschaft kann nur geschlossen über das Grundstück verfügen, § 2038 Abs. 1 BGB
: "Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu." § 2040 Abs. 1 BGB
: "Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen."
Jeder Miterbe kann zwar jederzeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB
), Die Erben müssten aber den sich weigernden Erben auf Zustimmung verklagen, wenn die Veräußerung zur "ordnungsgemäßen Verwaltung" gehört (OLG Koblenz – Urteil vom 22.07.2010 – 5 U 505/10
).
Alternativ kann auch die Teilungsversteigerung beantragt werden, § 2042 Abs. 1 BGB
, §§ 180 ff. ZVG
. Erlöse aus einer Versteigerung liegen aber regelmäßig weit unter dem wahren Wert.
-Richtig, die Schwester kann ihren Wunschbetrag aus einem Privatgutachten nicht einklagen (s.o.), wenn Sie einen Käufer hat, der zu dem Preis erwerben will, sind die anderen ja sicher nicht abgeneigt...