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Ausbildungsunterhalt für 24-Jährigen

30. Januar 2006 15:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Stiefsohn (bei uns aufgewachsen) hat 1997 die Hauptschule (9. Klasse) mit einem Durchschnitt von 3,6 verlassen. Er begann eine Bäckerlehre und rauschte durch die Theorieprüfung. Daraufhin kam er zu einem anderen Bäcker und verlängerte die Lehre um 1/2 Jahr, dann rauschte er wieder durch die Theorieprüfung. Er bekam wegen Fehlstunden die Kündigung, stellte jedoch noch einen Prüfungsantrag bei der IHk, ging aber zur Prüfung nicht mehr hin. Dann zog er mit gerade 18 von zu Hause aus. Ich, die Stiefmutter, war zu stressig bei den Meinungsverschiedenheiten. Seitdem macht er nichts. Ich habe ab und an Bewerbungen (ca. 50 Stück)mit ihm geschrieben, leider ohne Erfolg. Er hatte jetzt einen 1-EURO-Job, den er aufgab, weil er zum Probearbeiten bei einem Elektriker war wegen einer Lehrstelle als Elektroniker Energie- und Gebäudetechnik. Allerdings hält ihn der Elektriker hin, will ein Praktikum (was gefördert wird, wohl aber noch nicht oder nie genehmigt wird). Sind wir wieder zum Unterhalt verpflichtet, wenn er als Elektroniker ausgebildet wird, obwohl ich annehme, daß er in der Theorie große Schwierigkeiten haben wird, wenn er schon die Bäckertheorie nicht schaffte und nun schon so lange aus der Schule raus ist? Ist die Lehre für ihn angemessen? Wäre Fachkraft für Lagerlogistik oder Gießereimechaniker angemessener?
Man ist bis zum 25. Lebensjahr unterhaltspflichtig. Wenn im September 2006 eine Lehre beginnt und er im November 25 wird, wie lange müßte man evt. noch einmal Unterhalt zahlen?
Obwohl ich davon ausgehe,daß wir nicht zahlen müßten, da er bisher solange gewartet hat und auch schon 2 Jahre in der Abendschule die 10. Klasse nachholen wollte, aber dann einfach nicht mehr hingegangen ist. Ich hatte gemeint, daß er bessere Chancen auf dem Ausbildungsmarkt mit einer ordentlichen 10. Klasse gehabt hätte. Leider umsonst.
Wir sind 2002 in ein kleines Häuschen gezogen und haben nun Verpflichtungen. Schließlich können wir nicht ewig warten, ob er irgendwann doch mal eine Lehre beginnt. Wir haben noch einen Sohn, der in der ersten Lehrausbildung steckt, für den wir wohlweislich unterhaltspflichtig sind.

30. Januar 2006 | 16:55

Antwort

von


(22)
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33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal gibt es keine Unterhaltspflicht bis zum 25. Lebensjahr. Unter Umständen können Eltern ihren Kindern gegenüber auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus unterhaltspflichtig sein. Die Unterhaltspflicht kann aber ebenso bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Sie richtet sich bei volljährigen Kindern, die über 21 Jahre alt sind und nicht mehr zu Hause wohnen, grundsätzlich nur noch darauf, dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung zu ermöglichen.

In Ihrem Fall hat Ihr Ehemann Ihrem Stiefsohn mit der Bäckerlehre bereits eine Ausbildung finanziert (dass die Prüfung nicht bestanden wurde, ist zunächst einmal unerheblich, da dies in den Risikobereich des Kindes fällt). Eine Unterhaltspflicht für eine zweite Ausbildung besteht nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder die Eltern das Kind gegen sein Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Gleiches gilt, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht.
Darüber hinaus ist das Kind im Gegenzug zur Unterhaltsverpflichtung der Eltern dazu verpflichtet, die Ausbildung zügig zu durchlaufen.

Selbst wenn man hier also davon ausgehen würde, dass die Bäckerlehre auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung Ihres Stiefsohnes beruhte (was ich mangels genauer Kenntnis der Umstände hier nicht genau beurteilen kann) oder einer der anderen Ausnahmefälle vorliegt, so wäre Ihr Stiefsohn doch sehr bald nach dem Scheitern der Bäckerlehre dazu verpflichtet gewesen, sich um eine weitere Ausbildung zu kümmern.
Er hat jedoch nach Ihrer Schilderung weder die Gelegenheit zur Nachholung der Prüfung wahrgenommen noch hat er im Anschluss daran die Abendschule beendet.

Eine Unterhaltspflicht Ihres Ehemannes für eine weitere Ausbildung besteht deshalb nicht mehr.

Sollte die Ausbildungsvergütung, die Ihr Stiefsohn erhalten wird, nicht für seinen Lebensunterhalt reichen, weisen Sie Ihn darauf hin, dass er zur Aufstockung einen Anspruch auf ergänzendes Alg2 hat und dieses auch beantragen sollte.

Ich hoffe, meine Ausführungen waren für Sie hilfreich. Gerne stehe ich Ihnen noch für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin


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