Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal gibt es keine Unterhaltspflicht bis zum 25. Lebensjahr. Unter Umständen können Eltern ihren Kindern gegenüber auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus unterhaltspflichtig sein. Die Unterhaltspflicht kann aber ebenso bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Sie richtet sich bei volljährigen Kindern, die über 21 Jahre alt sind und nicht mehr zu Hause wohnen, grundsätzlich nur noch darauf, dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung zu ermöglichen.
In Ihrem Fall hat Ihr Ehemann Ihrem Stiefsohn mit der Bäckerlehre bereits eine Ausbildung finanziert (dass die Prüfung nicht bestanden wurde, ist zunächst einmal unerheblich, da dies in den Risikobereich des Kindes fällt). Eine Unterhaltspflicht für eine zweite Ausbildung besteht nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder die Eltern das Kind gegen sein Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Gleiches gilt, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht.
Darüber hinaus ist das Kind im Gegenzug zur Unterhaltsverpflichtung der Eltern dazu verpflichtet, die Ausbildung zügig zu durchlaufen.
Selbst wenn man hier also davon ausgehen würde, dass die Bäckerlehre auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung Ihres Stiefsohnes beruhte (was ich mangels genauer Kenntnis der Umstände hier nicht genau beurteilen kann) oder einer der anderen Ausnahmefälle vorliegt, so wäre Ihr Stiefsohn doch sehr bald nach dem Scheitern der Bäckerlehre dazu verpflichtet gewesen, sich um eine weitere Ausbildung zu kümmern.
Er hat jedoch nach Ihrer Schilderung weder die Gelegenheit zur Nachholung der Prüfung wahrgenommen noch hat er im Anschluss daran die Abendschule beendet.
Eine Unterhaltspflicht Ihres Ehemannes für eine weitere Ausbildung besteht deshalb nicht mehr.
Sollte die Ausbildungsvergütung, die Ihr Stiefsohn erhalten wird, nicht für seinen Lebensunterhalt reichen, weisen Sie Ihn darauf hin, dass er zur Aufstockung einen Anspruch auf ergänzendes Alg2 hat und dieses auch beantragen sollte.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren für Sie hilfreich. Gerne stehe ich Ihnen noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
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