Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu ihren Kindern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Minderjährigkeit (bzw. volljährige Schüler bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) und Ausbildung.
Ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen (BGH 93, 123
).
Ebenso ggf. minderjährige Kinder, jedenfalls vor Antritt einer Lehrstelle (Düsseldorf NJW 90, 1798
; Düsseldorf FamRZ 00, 442
; Brandenburg JAmt 04, 504).
Demzufolge muss sich ein 16-jähriger um einen Ausbildungsplatz bemühen und in der Zwischenzeit um eine Teilzeitbeschäftigung bemühen (Koblenz JAmt 04, 153).
Dies gilt dementsprechend erst recht für ein volljähriges Kind.
Eine Erwerbsobliegenheit entfällt naturgemäß erst wieder mit Aufnahme der Ausbildung.
Demzufolge ist der Kindesvater in dem maßgeblichen Zeitraum nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Seine Unterhaltspflicht lebt erst wieder mit Beginn der Ausbildung auf.
Tatsächlich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten (Ihrem Sohn) mindert grundsätzlich seine Bedürftigkeit, ist demzufolge in jedem Fall anzurechnen.
Dies gilt später gleichermaßen für die Ausbildungsvergütung, abzüglich eines ausbildungsbedingten Mehraufwandes.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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