Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG
ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch oder den an seine Stelle tretenden Abgeltungsanspruch (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG
) unwirksam.
Grundsätzlich können Sie die Abgeltung des Urlaubs deshalb auch dann einfordern, wenn vereinbart wurde, daß sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Abschluß des Aufhebungsvertrags abgegolten sind.
Allerdings kann eine solche Forderung im Einzelfall treuwidrig sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.08.2008 - 2 Sa 271/08
). Dies soll nach der zitierten Entscheidung etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seinerseits Ansprüche gegen den Arbeitnehmer (hier: auf Rückzahlung von Fortbildungskosten) hat, und beide Ansprüche "null auf null verrechnet" werden sollen. In dieser Situation, so das LAG Rheinland-Pfalz, handele der Arbeitnehmer wider Treu und Glauben, wenn er sich einerseits zu seinen Gunsten - also hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Ansprüche - auf den Aufhebungsvertrag berufe, gleichwohl aber eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BUrlG
fordere.
Auch wenn das Urteil sicherlich einen Ausnahmefall betrifft, müssen Sie zumindest damit rechnen, daß Ihr (nachträgliches) Abgeltungsverlangen als treuwidrig angesehen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere, je größer das Entgegenkommen des Arbeitgebers ist, und je deutlicher er den Verzicht auf den Urlaubsanspruch zur Bedingung für den Abschluß des Aufhebungsvertrages macht.
II. Nach § 19 BEEG
kann ein Arbeinehmer "das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen".
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß das Arbeitsverhältnis - allerdings mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten - "punktgenau" zum Ende der Elternzeit beendet werden kann, ohne daß der Arbeitnehmer für die Dauer einer verbleibenden Kündigungsfrist an seinen Arbeitsplatz zurückkehren muß.
Die Vorschrift enthält indes kein Verbot für den Arbeitnehmer, zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende der Elternzeit zu kündigen, sondern nur ein (zusätzliches) - neben anderen Kündigungsmöglichkeiten bestehendes - Sonderkündigungsrecht.
Vor diesem Hintergrund kann m. E. die Auffassung Ihres Arbeitgebers nicht überzeugen. Denn Sie würden ja eine ordentliche, nicht zum Ende der Elternzeit wirkende Kündigung erklären, für die nach Ihren Angaben eine Kündigungfrist von vier Wochen gilt. Geht man nun mit Ihrem Arbeitgeber davon aus, daß diese Kündigung die Elternzeit beendet, und es sich deshalb (doch) um eine Kündigung "zum Ende der Elternzeit" handelt, käme man zwar zu der Kündigungsfrist des § 19 BEEG
. Dann aber würde § 19 BEEG
die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nicht i. S. eines Sonderkündigungsrechts erweitern. Vielmehr wäre "während" und nicht "zum Ende" der Elternzeit eine Kündigung nur nach Maßgabe des § 19 BEEG
möglich. Das aber ist, wie oben ausgeführt, gerade nicht der Fall.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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