Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da das gemeinsame Sorgerecht besteht, hat der Vater ein Mitbestimmungsrecht was den Umzug angeht.
Da Sie derzeit noch zusammen leben und das Kind gemeinsam betreuen, wäre es auch schwierig zu entscheiden, bei wem das Kind bleiben soll.
Sie müssen also sehr wahrscheinlich gerichtlich einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug und hilfsweise auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen.
Wenn Sie rein aus beruflichen Gründen umziehen würden, wäre dies ein besseres Argument, als zu sagen, man zieht um wegen der Familie und einem Haus.
Wenn Sie dann sowieso jeden Tag "zurück" fahren müssen zur Arbeit, fällt dieser Punkt als Argument weg.
Allerdings spielen auch die Familie und durchaus auch das Haus eine Rolle.
Ganz wichtig wird das Geschwisterkind, welches der Vater so nicht zu bieten hat.
Man wird dann in dem gerichtlichen Verfahren versuchen müssen, eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu finden, dass Sie umziehen, aber der Vater einen großzügigen Umzug bekommt.
Ein Wechselmodell macht über die Entfernung wenig Sinn. Auch ist es nicht angebracht - falls überhaupt möglich - das Kind im wöchentlichen Wechsel in zwei Kitas zu geben.
Kommt man nicht zu einer einvernehmlichen Lösung muss das Gericht im Einzelnen die Bindung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil und das Förderungsprinzip (Welcher Elternteil kann dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit und eine gleichmäßige und stete Erziehung geben?)prüfen.
Im Zweifel muss dies durch ein psychologisches Gutachten erfolgen.
Man sollte es tunlichst vermeiden, in einem solchen Verfahren schmutzige Wäsche zu waschen und den anderen Elternteil zu diskreditieren.
Sie sollten nur das herausstellen, was für den Umzug sprich.
Sie sollten nicht ohne eine Entscheidung umzuziehen. Dies kann den Vater veranlassen, die Rückführung des Kindes gerichtlich zu veranlassen. Auch spricht dies gegen eine Bindungstoleranz und kann in krassen Fällen sogar zum Verlust des Sorgerechts führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die zügige und ausführliche Antwort.
So ganz 100% wurde mein Anliegen aber leider nicht geklärt.
Wie ich geschrieben habe, müüsen wir alle zum 01.03.2015 ausgezogen sein.
Abgesehen davon, dass ich mich auch möglichst jetzt schon um den neuen Kitaplatz etc. kümmern muss, aber egal... so oder so, ganz gleich, wo ich hinziehe, der Kindsvater wird etwas dagegen haben und den Kleinen nur allein bei sich dulden!!
Und ich habe keine Zeit, auf ein Gerichtsurteil zu warten und muss handeln.
Weiss aber nicht wie, weil ja nach dem Kindsvater wie gesagt alles nicht richtig ist.. und niemals ein Kompromiss zustande kommen wird.
Aber die Entscheidung eines Gerichtes dauert zu lange und wird nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist der Wohnung erfolgt sein... Mir bleibt daher ja erstmal nichts anderes übrig, als so zu handeln wie ich mir das denke und dazu schreiben Sie aber folgendes:
"Sie sollten nicht ohne eine Entscheidung umzuziehen. Dies kann den Vater veranlassen, die Rückführung des Kindes gerichtlich zu veranlassen. Auch spricht dies gegen eine Bindungstoleranz und kann in krassen Fällen sogar zum Verlust des Sorgerechts führen."
Und nun?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Man kann auch prüfen, ob nicht ein gerichtliches Eilverfahren in Frage kommt - damit kann man zumindest eine vorläufige Regelung bekommen.
Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, am aktuellen Wohnort erstmal in eine Wohnung zu ziehen.
Gegen einen Umzug am aktuellen Wohnort ist nichts einzuwenden. Sie können dort auch ohne Zustimmung des Vaters umziehen.
Parallel dazu müsste dann das gerichtliche Verfahren bezüglich des Umzugs nach außerhalb laufen.
Mit freundlichen Grüßen