Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann man jederzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu beantragen. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie lebenslang verzichtet haben (die Formulierung kenne ich ja nicht).
Ich hätte grundsätzlich nicht darauf verzichtet, aber wenn es nunmal so gemacht wurde, müssen Sie wissen, was Sie wollen:
1. Das Kind zu sich nehmen, dann Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht
2. Das Kind bleibt bei der Mutter.
Ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt es nicht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist immer ein Teil des Sorgerechts, der nur dann entscheidend ist, wenn es streitig ist. Dann wird quasi der Teil aus dem gemeinsamen Sorgerecht herausgelöst.
Ein Umzug von 100 km dürfte jedoch nicht zu verhindern sein.
Ggf. müsste hier ein Gutachten eingeholt werden, dass es dem Kindeswohl widerspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
14.03.2019 | 19:49
Zunächst mal vielen Dank für Ihre recht schnelle Antwort.
Zu Ihren 2 Optionen
1. Das Kind zu sich nehmen, dann Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht
2. Das Kind bleibt bei der Mutter.
Also habe ich es richtig verstanden, dass entweder ich den Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht stelle und das Kind zu mir hole. Das wäre die erste Option.
Die zweite Option wäre, dass ich Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht stelle, dass das Kind innerhalb des Wohnortes bleiben muss, aber dann bei der Mutter weiterhin wohnhaft bleibt.
Kann ich mich den auch darauf berufen, dass mir damals von der Mutter bei der Gerichtsverhandlung zugesagt wurde, dass ein Umzug in die Stadt ihres neuen Mannes nicht in Frage kommt.
Mit welchen Kosten müsste ich für ein Gutachten rechnen und falls ich den Fall verlieren sollte, trage ich die gesamte Gerichtskosten alleine?
vielen Dank für Bemühungen. Ich weiß es sehr zu schätzen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.03.2019 | 20:19
Also habe ich es richtig verstanden, dass entweder ich den Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht stelle und das Kind zu mir hole. Das wäre die erste Option.
Richtig, und zwar ist der Antrag bei Gericht zu stellen.
Die zweite Option wäre, dass ich Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht stelle, dass das Kind innerhalb des Wohnortes bleiben muss, aber dann bei der Mutter weiterhin wohnhaft bleibt.
Das wäre auch eine Option, wenn Sie den Umzug verhindern wollen - Sie stellen den Antrag, aber mit der Maßgabe, dass das Kind bei der Mutter bleibt, wenn diese nicht umzieht, ansonsten zieht das Kind zu Ihnen.
Die Zusage vor Gericht ist nett gemeint, wie ich immer sage, aber rechtlich nicht bindend. Da sich Umstände ändern können, hat sie das freie Recht, sich umzuentscheiden. Außer, es wurde bereits dort festgehalten, dass sie nicht umziehen darf gegen eine Geldbuße oder eben, dass dann das Kind zu Ihnen wechselt.
Die Gutachterkosten sind etwa bei 1000-3000 EUR, ich denke aber.
Anwaltskosten sind etwa 600-800 EUR.
Wenn Sie ein Einkommen von 1200 EUR haben, dann steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu.
Gerne setzen wir Ihre Rechte durch.
Mehr über uns auch: https://www.youtube.com/c/drcorinaseiter