Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Rein rechtlich gibt es mehrere Möglichkeiten, das Kind da "raus" zu holen: Die erste wäre, dass Sie selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen um das Kind dann ggf. in einem Internat unterzubringen.
Weiterhin könnten Sie auch im Vorfeld eine konkrete Schule aussuchen und - falls Ihre Ex-Frau mit einem Besuch dieser Schule nicht einverstanden ist - versuchen, das alleinige Entscheidungsrecht über die schulische / berufliche Ausbildung per Gerichtsbeschluss zu erhalten.
Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, besteht auch die Möglichkeit einer Ergänzungsplegschaft seitens des Jugendamtes gem. §§ 1666
, 1666a
, 1909 BGB
.
Alle Entscheidungen werden vom Familiengericht getroffen, das die Beteiligten sowie das Jugendamt in das Verfahren einbezieht und ggf. auch ein famiienpsychologisches Gutachten einholt. Über die Erfolgsaussichten der einzelnen Varianten kann ich keine Prognosen treffen, sie hängen jedoch alle entscheidend von der Einstellung des Jugendamtes ab. Außerdem ist zu beachten, dass gem. § 1666a öffentliche Hilfen vorrangig sind, vor einer Trennung des Kindes von der Familie.
Sofern Ihr Einkommen und das Ihrer Ex-Frau über dem notwendigen Selbstbehalt von 770 € bei Nichterwerbstätigen bzw. 890 € bei Erwerbstätigen liegt, werden die Kosten für eine Privatschule entsprechend der einsatzfähigen Einkommen zwischen den Eltern aufgeteilt.
Eine Liste mit Sonderschulen in BW finden Sie hier: http://www.seminar-stegen.de/Download/Private_Sonderschulen_BW.pdf
Das Kultusministerium hat auch eine Suchfunktion: http://www.km-bw.de/servlet/PB/-s/1iuksb81a00agkqvu9zn1kdkah2t7ciz9/menu/1147113/index.html
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch
Antwort
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