Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, steht Ihnen gem. § 1615 l Abs. 2 BGB
Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre zu.
2.
Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist Ihr nachhaltiger Einkommensausfall. Zugrunde zu legen ist also Ihr Einkommen, das Sie vor der Geburt des Kindes erzielt haben. Eigeneinkommen ist zu berücksichtigen.
3.
Sie haben derzeit einen Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 257 € monatlich und auf Betreuungsunterhalt von 318 € pro Monat.
Ohne Elterngeld erhöht sich der Betreuungsunterhalt auf 833 € monatlich.
4.
Dies sind, so wie von Ihnen gewünscht, nur Annäherungswerte. Um eine genaue Berechnung vornehmen zu können, müßte ich wissen, wie hoch der Kindesunterhalt ist, den der Vater für die 7-jährige Tochter bezahlt. Ferner muß man die genauen Einkünfte des Vaters als auch Ihre Einkünfte aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes kennen. Zu den Einkünften gehören auch Zuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage zu Ihrer Antwort Punkt 2.
Wie ist das mit der Anrechnung von Eigeneinkommen?
Wenn ich z.B. während der 3 Jahre einen 400-Euro-Job oder einen Halbtagsjob annehme, wird dann das komplette Einkommen vom Unterhalt abgezogen?
Soweit ich weiß, sind 300 Euro vom Elterngeld anrechnungsfrei. Ist das richtig?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf und damit die Höhe des Unterhalts nach ihrer eigenen Lebensstellung. Dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
2.
Elterngeld ist als Einkommen zu behandeln; für den Mindestbetrag von monatlich 300 € gilt dies nur ausnahmsweise.
Arbeitseinkommen wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
3.
Um Ihre Ansprüche exakt zu beziffern, rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Beratung in diesem Forum kann nur als erste Orientierung dienen. Selbstverständlich bin ich gern bereit, eine detaillierte Unterhaltsberechnung für Sie zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt