Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten finanziellen Lebensbedarf des Kindes (über den täglichen Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung bis hin zu einer späteren Berufsausbildung).
Der Lebensbedarf richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 BGB
). Da das minderjährige Kind naturgemäß keine wirtschaftlich unabhängige Lebensstellung hat, werden für die Bemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern herangezogen.
Verpflichtet zum Barunterhalt ist jedoch nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt – der andere erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung des Kindes (sog. Naturalunterhalt).
Ausschlaggebend sind damit allein die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteiles.
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle beruhen auf Erfahrungssätzen der Oberlandesgerichte zum Kindesunterhalt und erleichtern beim Kindesunterhalt die Darlegung, welcher Bedarf erforderlich ist, indem im Wesentlichen nur das Alter des Kindes und das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteiles angegeben werden müssen, um einen konkreten Unterhaltsbetrag zu erhalten.
Auf diese Weise wird den Kindern eine Teilhabe an den elterlichen Lebensverhältnissen ermöglicht.
2. Nach der Rechtsprechung kann der Unterhaltsbetrag oberhalb der 10. Einkommensgruppe (4.701 - 5.100 € mtl.) jedoch nicht proportional fortgeschrieben werden.
Ein Anspruch des Kindes auf Teilhabe an eher luxuriösen Vermögensverhältnissen soll danach nicht bestehen. Zuwendungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, sollen in der Entscheidung des unterhaltsverpflichteten Elternteiles verbleiben – dies gilt auch für den Fall der nichtehelichen Geburt des Kindes.
Ein über den Tabellen-Satz hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden.
Daher existieren leider keine Referenzwerte, an denen man sich orientieren kann, sondern dies ist Frage des Einzelfalles.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.04.2001, AZ.: XII ZR 152/99
) dürfen an die Darlegung eines den Tabellen-Satz übersteigenden Bedarfes zwar keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, sondern es muss auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.
Jedoch kann nicht allgemein gesagt werden, welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten danach zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten indes als bloße
Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen. Hierzu ist die Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen maßgeblich.
Dabei spielt vor allem eine Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von
seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Lebensführung eine Rolle.
Gerade letzter Punkt macht es in Ihrem Fall schwierig, einen höheren Unterhalt geltend zu machen, da sich das Neugeborene natürlich nicht an die bessere finanzielle Situation gewöhnt haben kann.
Gerichtsentscheidungen, in denen der Unterhalt über den Tabellen-Höchstbetrag hinaus zugesprochen wurde, sind leider nicht ersichtlich.
Andere Faktoren, die zu Ihren Gunsten angeführt werden könnten, wären etwa, wenn sich im Laufe der Entwicklung zeigt, dass das Kind über besondere Talente verfügt, die gefördert werden müssen, krankheitsbedingte Mehrkosten, Kosten für Nachhilfeunterricht, für den Besuch einer Privatschule oder Musikschule etc. Diese Kosten können noch als Mehrbedarf eingefordert werden, jedoch erst sobald sie absehbar sind.
Vor diesem Hintergrund wäre es sehr schwierig den Unterhaltsanspruch über den Satz der Düsseldorfer Tabelle von 508 € für die ersten 5 Lebensjahre herauf zu setzen.
3. Sollte das Kind nicht über Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein, beachten Sie bitte, dass auch Anspruch auf Kostenübernahme für eine Krankenversicherung des Kindes besteht. Diese Kosten sind im Tabellen-Betrag nicht enthalten.
4. Beachten Sie bitte auch, dass Ihnen als ledige Mutter gemäß § 1615l BGB
ab 4 Monaten vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zusteht.
Leider kann ich Ihnen insoweit keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe Ihnen dennoch erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen und Ihrem Kind viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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