Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss man klarstellen, dass man ohne genaue Kenntnis der Handakten und der genauen Rechnungen keine präzise Aussage treffen kann.
Wenn Ihr Sohn in Insolvenz gegangen ist, dann ist der Anwalt nicht berechtit die Vergütung zu fordern, sondern muss seine Rechunung zur Insolvenztabelle anmelden. Allerdings kann man dem Anwalt nicht verbieten, den Sachverhalt dem Insolvenzverwalter zu melden. Ich sehe hier aber kein großes Problem, denn mit der Insolvenz kann Ihr Sohn nur Schwierigkeiten bekommen, wenn er den Auftrag an den Anwalt damals in betrügerischer Absicht erteilt hätte, wenn er also von Anfang an über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht hätte.
Wenn das Insolvenzvefahren noch läuft, ist Ihr Sohn gar nicht berechtigt an einen einzelnen Gläubiger Zahlungen zu leisten.
Eine Art "Erpressung" ist nicht zulässig und das sollte Ihr Sohn auch der Kanzlei mitteilen und mit einer Meldung bei der Anwaltskammer drohen.
Ihre Tochter ist natürlich generell verpflichtet jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Arge anzuzeigen, egal ob man dieses Einkommen anrechnen würde oder nicht.
Der Anwalt ist aus meiner Sicht nicht berechtigt bei der Arge eine Anzeige zu machen, weil er in der Tat der Schweigepflicht unterliegt. Die Gebühren für die Scheidung muss Ihre Tochter zahlen, allerdings könnte bei PKH Bewilligung der Anwalt mit der Staatskasse abrechnen. Das Problem hätte dann der neue Anwalt, weil nicht für zwei Anwälte Vefahrenskostenhilfe bewilligt wird. Ob der Anwalt darüber hinaus Vergütungsansprüche hat, kann ich anhand Ihrer Angaben und ohne Kenntnis der Akten nicht beurteilen. Dies sollte Ihre Tochter vom neuen Anwalt prüfen lassen. In jedem Fall sollten sich Ihre Kinder nicht unter Druck setzen lassen.
Ich gehe vorläufig nicht von ernsthaften Konsequenzen aus. Letztlich müsste man aber zur abschließenden Beurteilung mehr Kenntisse haben.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Also verstehe ich das richtig das, auch wenn meine Tochter anonym bei der Arge angezeigt wird, das keine ersten Konsequenzen daraus entstehen?
Wird dann trotzdem weiter SGBII gezahlt oder wird das sofort eingestellt? Es ist für mich sehr wichtig dies zu wissen da meine 11 monatige Enkeltochter auch damit reingezogen wird.
Sollte sie die Rechnung beim "alten" Anwalt zahlen? (Dies müsste sie sich selbstverständlich wieder leihen)
Habe Angst das sie ins Gefängnis muss oder Bewährung bekommt und ihr das Kind weg genommen wird wenn die Arge das mit bekommt.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen die zivil- und die strafrechtliche Seite trennen. Strafrechtlich von Bedeutung wäre die Sache nur, wenn der Anwalt oder die Arge Strafanzeige wegen des Verdachts des Sozialbetruges erstatten würden. Auf keinen Fall würde Ihrer Tochter Gefängnis drohen, wenn Sie nicht vorbestraft ist. In der Regel erstattet die Arge keine Anzeige, wenn Ihre Tochter versichert, dass Sie nicht wusste das die Erbschaft angegeben werden muss.
Auch eine Wegnahme des Kindes ist mehr als unwahrscheinlich. Um allen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte Ihre Tochter aber "reinen Tisch" machen und bei der Arge mitteilen, dass eine Erbschaft angefallen ist. Das ALG II wird nicht sofort eingestellt, sondern es würde geprüft inwieweit das erzielte Einkommmen nach § 11 SGB II
zur Aufhebung von Leistungen für die Vergangenheit führt. Die Erbschaft spielt natürlich nur eine Rolle, wenn Ihrer Tochter das Vermögen zur Verfügung steht. Sie sollten sich vom "alten Anwalt" nicht erpressen lassen, sondern prüfen lassen, inwieweit die Forderung gerechtfertigft ist. Dies kann ich nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht