Sehr geehrter Fragesteller,
§ 1601 BGB
verpflichtet und berechtigt grundsätzlich alle Verwandten in gerader Linie zur gegenseitigen Unterhaltsleistung.
Gemäß § 1606 Abs. 1 BGB
sind die Kinder vor den Verwandten der aufsteigenden Linie (z. B. Großeltern) und auch gemäß § 1606 Abs. 2 BGB
gegenüber entfernteren Abkömmlingen des Unterhaltsberechtigten (z. B. Kinder des unterhaltspflichtigen Kindes = Enkel) unterhaltspflichtig. Bei der Frage Ihrer Leistungsfähigkeit kann das Einkommen Ihres ältesten Sohnes nur dann eine Rolle spielen, wenn Ihnen dieses zur Verfügung steht, oder Sie zumindest durch Ihren Sohn Einsparungen haben, welche Ihre "Freibeträge" reduzieren könnten. Beides ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Zwar kennt man im Unterhaltsrecht auch ein sog. fiktives Einkommen, welches zugerechnet werden kann, wenn man es unterlässt ein (höheres) Einkommen zu erzielen, doch ist dies in der vorliegenden Konstellation kaum vorstellbar, man müßte dann eine Pflicht zur "Vermietung" an die eigenen Kinder konstruieren, dies wäre zwar grundsätzlich denkbar, erscheint aber ehr unwahrscheinlich.
Die Auskunftsrechte des Sozialversicherungsträgers sind sehr weitgehend, aber gilt es zu bedenken, dass eine Auskunftserteilung (auch Ihres Sohnes) nicht zwingend eine Inanspruchnahme nach sich zieht.
Ich hoffe eine erste Orientierung gegeben zu haben und weise darauf hin, dass viele Inanspruchnahmen auf Elternunterhalt fehlerhaft sind, weil nicht alle zu berücksichtigenden Belastungen eingestellt wurden. Prüfen Sie also im Falle einer Inanspruchnahme genau.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
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