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Arbeitszimmer als Studienreferendar

26. November 2007 09:24 |
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Steuerrecht


Das komplette Jahr 2006 war ich Studienreferendar an einer Schule in Rheinland-Pfalz. Die Ausgaben für mein häusliches Arbeitszimmer überstiegen 1250 Euro.

Das Finanzamt erkannte allerdings nur Werbungskosten in Höhe von 1250 Euro an. Auf unseren Einspruch hin wurde argumentiert, die Tätigkeit sei mit der eines Lehrers vergleichbar und das häusliche Arbeitszimmer sei nicht unbeschränkt absetzbar.

Ich bin anderer Ansicht: Ich unterrichtete lediglich 7 Stunden pro Woche an 2 Tagen. Die meiste Zeit verbrachte ich zu Hause mit der Vorbereitung auf Prüfungen und Vor- und Nachbereitung von Seminaren. Als Quereinsteiger ohne Lehramtstudium musste ich mehr Prüfungen ablegen als "normale" Referendare.

Meine Frage:
Wie empfehlen Sie mir gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren (Gesetze, Urteile o.a.), um meine Werbungskosten komplett absetzen zu können?


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aus dem Brief des Finanzamts:
"... Das Arbeitszimmer eines Studienreferendars bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule erbracht werden. Deshalb sind die Aufwendungen für das Arbietszimmer auch dann nciht unbeschränkt abziehbar, wenn die überweigenede Arbeitsziet auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet wird. Das Arbeitszimmer eines Referendars ist nicht anders zu beurteilen. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt isch nach dem inhaltlichen Tätigkeitsschwerpunkt. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung lediglich indizielle Bedeutung zu...."

Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem kompletten Abzug der Ihnen entstandenen Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer Stellung und beantworte diese wie folgt:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die vom Finanzamt geäußerte Auffassung für Referendare üblich und aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG vertretbar ist.

Um nunmehr zu entkräften, dass der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit als Unterrichtsleistung in der Schule erbracht wird, sollten Sie in Ihrer Einspruchsbegründung die von Ihnen beschriebenen Sachverhaltsmerkmale deutlich machen, insbesondere, dass Sie sich als Referendar im wesentlichen auf Ihre Prüfungen vorbereiten, zumal Sie als „Quereinsteiger ohne Lehramtstudium“ mehr Prüfungen ablegen müssen als andere Referendare. Der inhaltliche sowie zeitliche Schwerpunkt liege daher eindeutig nicht in der Unterrichtsleistung in der Schule oder in der Erprobung Ihrer praktischen Fertigkeiten in der Schule, sondern vielmehr im Erwerb der theoretischen pädagogischen Lehrinhalte, welche Sie sich zu Hause aneigneten.

Leider konnte ich bei einer Urteils-Recherche keine für Sie günstigen Urteile in vergleichbaren Fällen ermitteln.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

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