Sehr geehrter Fragesteller,
nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist stets die berufliche/betriebliche Veranlassung der getätigten Ausgaben für den Abzug als Werbungskosten entscheidend, dies gilt auch für die Kosten eines Studiums. Daher liegen bei jeder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme Werbungskosten vor und in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Kosten Ihres Studiums, dass Sie ja, wie ich unterstelle, durchführen um später in einem entsprechenden Beruf tätig zu sein, sind damit Werbungskosten.
Das häusliche Arbeitszimmer können Sie - im Rahmen der gesetzlichen Grenzen - bis Mai als Sonderausgaben (wg. Studium - Abi, d.h. nur in den Höchstgrenzen für Ausbildungskosten) und ab Juni als Werbungskosten geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Diese Antwort ist vom 10.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Meisen,
vielen Dank für Ihre Antwort. Diese hilft mir schon sehr weiter.
Ich hätte allerdings noch eine kurze Rückfrage für mein Verständnis: Bis jetzt war ich der Meinung, dass bei Sonder- und Werbungskosten zwischen Ausbildung und Weiterbildung entschieden wird. Handelt es sich denn in meinem Fall trotz des Erststudiums um Weiterbildungskosten? (natürlich absolviere ich das Studium um beruflich weiterzukommen. Ich verdiene im Moment nicht sehr gut und erhoffe mir eine neue berufliche Perspektive). Oder hat sich hier die Rechtssprechung geändert.
Ich würde mich freuen wenn Sie mir diese Frage noch erklären könnten.
Ihre Meinung, dass bei Sonder- und Werbungskosten zwischen Ausbildung und Weiterbildung unterschieden wird, entspricht zunächst auch einmal dem Gesetzeswortlaut.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden, dass die Kosten eines Studiums, dass für den späteren Beruf aufgenommen wird, als Werbungskosten anzusehen sind.
Sie können also wählen, ob Sie die Kosten des Studiums als Sonderausgaben (entsprechend der gesetzlichen Regelung) oder als Werbungskosten abziehen wollen, wobei der Werbungskostenabzug in aller Regel günstiger ist, da dort keine Kappungsgrenze besteht, die Kosten also immer in der tatsächlich entstandenen Höhe geltend gemacht werden können, und ggfs. Verluste auch auf die nächsten Jahre vorgetragen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht