Der Geschäftsführer einer GmbH hat einem Mitarbeiter gekündigt. Dieser bat ihn um ein Arbeitszeugnis. Solches wurde vom GF erstellt, dem Mitarbeiter zugemailt und gefragt, ob der Mitarbeiter Änderungswünsche habe.
Die Änderungswünsche fügte der Mitarbeiter ins Arbeitszeugnis ein und mailte sie an den GF zurück.
Daraufhin schickte der GF das Arbeitszeugnis per email seiner Freundin, die nicht in der Firma arbeitet und auch den Mitarbeiter nicht kennt. Der GF spottete in seiner email über den Mitarbeiter als "Witzfigur" und meinte, die Freundin solle sich mal dessen überzogene Zeugniswünsche ansehen. Schlussendlich schickte der GF noch Fotos vom Betriebsausflug, auf denen der Mitarbeiter zu sehen ist, an seine Freundin, damit diese sich einen besseren Eindruck über die Person verschaffen könne.
Frage: kann man gegen den GF rechtlich vorgehen oder muss man ein solches Verhalten hinnehmen ? Was kann der Mitarbeiter in diesem Fall tun und was könnte dem GF als Konsequenz daraus erwachsen ?
Zum einen können Sie wegen der Bezeichnung „Witzfigur“ bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Strafanzeige/antrag wegen Beleidigung u.a. stellen.
Zum anderen können Sie auf Grund der unerlaubten Datenweiterleitung den Landesdatenschutzbeauftragten über den Vorfall informieren. Dieser wird bei begründeten Verstoß gegen den GF verwaltungsrechtliche Maßnahmen einleiten.
Sollte Ihnen einen Schaden durch die Weiterleitung entstanden sein, so können Sie diesen zivilrechtlich beanspruchen. Ebenso kann Ihnen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen, sofern eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..