Sehr geehrte Ratsuchende,
die Formulierung "engagiert problemlos an alle Aufgaben herangegangen" ist ungewöhnlich; ich vermag dieser weder etwas besonders Positives, noch etwas Negatives herauszulesen.
Hingegen ist die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" tatsächlich eher mittelmäßig und entspricht in etwa der Schulnote 3. Zum Vergleich: "zu unserer vollsten Zufriedenheit" wäre als übliche Formulierung für eine 2, "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" für eine 1 gebräuchlich.
Dass nichts zum Verhältnis zu den Kollegen und Vorgesetzten gesagt ist, ist nicht zwangsläufig negativ zu beurteilen.
Sie können Ihren Arbeitgeber zunächst um Änderung des Zeugnisses bitten. Zu einer Änderung zwingen können Sie ihn aber selbst auf gerichtlichem Wege nicht so ohne weiteres. Das Bundesarbeitsgericht steht hierzu wie folgt: Ein Arbeitnehmer hat bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis einen Anspruch darauf, dass die Leitungsbeurteilung der Wahrheit entspricht (oberster Grundsatz der Zeugniserteilung). Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Arbeitsgerichten jedoch nur beschränkt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll.
Hier müssten Sie also überlegen, ob Sie darlegen können, warum Sie ein besseres Zeugnis verdient haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lauer,
danke für die schnelle Antwort.
Noch eine Frage bezüglich der Darlegung.
Ist es ausreichend, wenn man beweisen kann, dass man unentgeltlich mehr Leistung erbracht hat, d.h. anstatt einer vereinbarten 40 Stunden/Woche mind. eine 50 Stunden/Woche gearbeitet und auch in Bereichen außerhalb des eigentlichen Aufgabengebietes gearbeitet hat?
Für diese kurze Beantwortung meiner Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sabrina Leykam
Das würde zwar keinen Anspruch auf eine insgesamt bessere Beurteilung begründen; Sie hätten aber jedenfalls einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Aufnahme dieser objektiven Tasachen in das Zeugnis. Ob der Arbeitgeber das nun aber auch subjektiv besonders würdigt ist wiederum seine freie Entscheidung.