Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1.)
Sie müssen sich nicht unmittelbar äußern, zumal Sie noch nicht einmal eine generelle Pflicht zur Äußerung haben - theoretisch könnten Sie also schweigen.
Ich würde Ihnen dazu raten, auf ein schriftliches Protokoll des Gespräches zu bestehen und eine Stellungnahme zeitnah nach Rückkehr aus dem Urlaub ausdrücklich anzukündigen, denn so ein Protokoll wird dann Gegenstand der Personalakte, so dass auch Ihre Stellungnahme dann zur Akte gelangen wird.
2.)
Die Stellungnahme muss auch nicht noch vor dem Urlaub erfolgen, zumal Ihnen bisher der Gesprächsgrund nicht mitgeteilt worden ist - eine übereilte Stellungnahme ist daher nicht sinnvoll.
3.)
Es gibt keine genaue Richtlinie, wie alt die Vorgänge sein dürfen. Sie müssen immer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, wobei auch eine gewisse zeitliche Nähe von drei Monaten als Anhaltspunkt, nicht aber als verbindliche Zeitgrenze anzusehen ist.
4.)
Nein; Sie haben generell kein Anrecht, Namen zu erfahren - allerdings muss der Arbeitgeber seine möglichen Vorwürfe so konkretisieren, dass Sie einen Vorwurf erkennen und auch ein mögliches Fehlverhalten ändern können, was unmöglich wäre, wenn Sie nicht wissen, wem gegenüber Sie ggfs. anders auftreten müssen.
Insoweit ist der Arbeitgeber in der Zwickmühle, was aber nicht zu Ihren Lasten gehen kann.
5.)
Eine Frist von drei Monaten müsste auch unter Berücksichtigung der Feiertage mehr als ausreichend sein, so dass Sie zumindest nach Beendigung des Urlaubes das Zeugnis vorlegen haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
zu 1) d.h, der Arbeitgeber muss mir das Gesprächsprotokoll aushändigen, ich habe darauf einen Rechtsanspruch?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern ein Protokoll erstellt wird, haben Sie einen Anspruch auf Aushändigung.
Da es auch zur Personalakte genommen wird, haben Sie zudem einen Anspruch auf Einsicht /Kopiefertigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg