grundsätzlich dürfen Urlaubsstunden nicht auf Ihre tariflich festgelegten Mindeststunden angerechnet werden. Urlaubstage sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Sie sind daher nicht mit regulären Arbeitsstunden gleichzusetzen und dürfen nicht zur Erfüllung der tariflich festgelegten Mindestarbeitszeit herangezogen werden. Eine Anrechnung von Urlaubsstunden auf die Mindestarbeitszeit wäre nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall.
Bei Unklarheiten sollten Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag genau prüfen oder sich an einen Rechtsanwalt oder den Betriebsrat wenden.