Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Minusstunden werden regelmäßig mit dem Begriff Minderarbeit (im Gegensatz zu Mehrarbeit/Überstunden) beschrieben, in dessen Zeit der Arbeitnehmer entgegen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht gearbeitet hat.
Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag oder sonstige bindende betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge Regelungen zur Minderarbeit und den Umgang mit Minusstunden enthalten. Bestehen jedoch keine genauen Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag, liegt es nahe, dass eine Abrechnung von Minusstunden nicht rechtens ist
Insoweit gilt auch, dass ohne die Vereinbarung eines transparenten Arbeitszeitkontos keine Minusstunden anfallen können. Der Gesetzgeber hat diese Bedingungen und damit konkrete Anforderungen an solche Klauseln aufgestellt, um zu verhindern, dass ein Arbeitszeitkonto einem Arbeitnehmer zu Unrecht zur Last fällt.
Werden die Minusstunden durch den Arbeitgeber selbst verursacht werden, haben sich die Arbeitnehmer nichts zur Schuld kommen lassen, denn in diesem Fall kommt es ja gerade nur deshalb zur Minderarbeit, weil der Vorgesetzte nicht genug Arbeit angeordnet hat. Hier gelangt § 615 BGB
zur Anwendung, welcher die „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" regelt.
Treten Minusstunden daher auf, weil nicht genug Arbeit zugewiesen wurde, trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und steht im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, es ist ihm allein zuzurechnen, dass es zur Minderarbeit gekommen ist. Entsprechend dürfen auch keine fehlenden Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt und dadurch auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden.
Insoweit ist Ihre Annahme berechtigt. Liegt der vorgenannter Fall vor, sprich der Arbeitgeber hat die Minderarbeit zu vertreten, darf es weder Lohnabzüge noch andere Arten der Stundenverrechnung (z.B. Nacharbeiten) geben, denn es obliegt allein seinem wirtschaftlichen Risiko, welches er nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abwälzen darf.
Vielmehr müsste er dann die vertraglichen Rahmenbedingungen abändern. Demzufolge brauchen Sie die Stunden nicht nacharbeiten und ihr Gehaltsanspruch besteht ungekürzt in voller Höhe zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen