Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich verhält es sich so, dass erst mit Abschluss des Vertrags ein Arbeitsverhältnis mit den darsus resultierenden Rechten und Pflichten entsteht.
Wenn zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ein schriftlicher oder auch mündlicher Arbeitsvertrag zustandekommt, können Sie diesen letzendlich nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Wochen (in der Probezeit) kündigen, wenn Sie lieber ein besseres Angebot annehmen möchten.
Bis zum Abschluss des konkreten Vertrages besteht allerdings noch kein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem potentiellen Arbeitgeber.
Allerdings dürfte wohl bereits im Vorfeld und durch die formlose Zusage per Email ein sogenanntes vorvertragliches Vertrauensverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB
entstanden sein, welches beide Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
Möglicherweise könnte dann darin, dass Sie den Arbeitsvertrag doch nicht abschließen, ein Verstoß gegen Ihre Rücksichtnahmepflicht liegen, durch den Sie sich grundsätzlich gemäß § 282 BGB
schadensersatzpflichtig machen können.
Ob dies bei Ihnen letztendlich der Fall ist, lässt sich hier leider nur schwerlich beurteilen, da es für eine Haftung in einem solchen Fall darauf ankommt, inwiefern zwischen den Parteien schon Einigkeit über die vertragsrelevanten Umstände besteht, bzw. in wieweit die Vertragsverhandlungen schon vorangeschritten sind.
Entscheidend wäre für eine Schadensersatzpflicht auch, ob und inwiefern überhaupt ein Schaden bei dem potentiellen Arbeitgeber durch eine Absage Ihrerseits entsteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch durch einen Rechtsanwalt kann hierdurch nicht werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie definieren Sie einen mündlichen Arbeitsvertrag ? Einen Vertrag habe ich noch nicht gesehen, es wurde lediglich telefonisch die Rahmenbedingung (Vergütungsgruppe und Erfahrungsstufe) angesprochen. Wenn ich das Angebot doch nicht annehmen sollte, so wird die Stelle neu ausgeschrieben werden müßen. Ich als Interessent, bin im Moment der Grund, dass die Ausschreibung nicht geschlossen/abgebrochen wurde. Von daher ist die Schadensersatzpflicht vielleicht fraglich. Welcher Schaden, außer dass die Stelle doch nicht besetzt wurde kann da entstehen ? Wenn ich die Stelle jetzt sofort absage, dann würde das Verfahren sofort eingestellt werden und spätestens im nächsten Jahr die Stelle neu ausgeschrieben werden, da kein Interessent gefunden. Vielen Dank für Ihre Erläuterung.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ein mündlicher Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn man sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig ist, also über die Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsleistung und auch den Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Eine Haftung dürfte also höchstens aus den oben angesprochenen §§ 311
, 282 BGB
, also wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung, in Betracht kommen.
Einen anderer Schaden, außer dass die Stelle nicht besetzt wird, vermag ich nicht zu erkennen.
Wie gesagt, ist es auch fraglich ob hier letzendlich überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entsteht. Dies lässt sich hier in diesem Forum leider nicht abschließend im Rahmen einer Erstberatung beurteilen.
Ich wünsche nochmals einen schönen Abend,
Nino Jakovac