Guten Tag,
grundsätzlich besteht gegen Ihr geplantes Vorgehen kein Bedenken. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn Sie das gesamte Jahr nicht gearbeitet haben. Allerdings ist eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres nicht ganz unproblematisch, da das Bundesurlaubsgesetz hier eigentlich vom Kalenderjahr ausgeht. In der Regel ist aber die Übertragung bis zum 31.03. üblich; dies ergibt sich entweder aus einem Tarifvertrag, Ihrem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Übung.
Voraussetzung für den Urlaubsanspruch ist dann nur, daß Sie den Urlaub auch in natura nehmen können, also tatsächlich gesundet sind. Sie können sich allerdings nicht selbst beurlauben, sondern Ihr Arbeitgeber muß den Urlaub bewilligen. Hierzu werden Sie nach Ihrer Schilderung einen Anspruch haben. Der Urlaub, der nicht mehr genommen -oder bewilligt- werden kann, ist dann abzugelten. Insoweit ist Ihre Rechnung zutreffend.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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