ich habe einen Minijob und wegen der Corona Krise wurde ich nun gekündigt.
Laut Arbeitsvertrag ist Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Juli 2013 bis Dezember 2015. Jedoch wurde ich darüber hinaus ohne Unterbrechung bis März 2020 weiterbeschäftigt. Somit seit ca. 7 Jahren. Das Hotelunternehmen ist im HRB mit 10-19 Mitarbeitern eingetragen.
Laut Arbeitsvertrag erfolgt eine Vergütung je Std. bzw. max. 450 €. Seit 2013 habe ich immer die volle Stundenanzahl erreicht bzw. immer 450 € erhalten.
Folgender Kündigungspassus aus dem Arbeitsvertrag:
Dieser Arbeitsvertrag ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen täglich kündbar, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen längere Kündigungsfristen vorsehen. Eine fristlose Kündigung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit wirksam.
1. Für wann erfolgt die Kündigung? In zwei Wochen also Ende März oder durch meine lange Zugehörigkeit und mehr als 10 Mitarbeiter erst in 2 Monaten, somit Ende Mai.
2. März 2020 habe ich lediglich 3 Stunden gearbeitet. Welche Vergütung erhalte ich im März 3x 9,35€?
3. Falls die Kündigung erst zum Mai wirkt, welche Vergütung erhalte ich bei Null Arbeitsstunden im April und Mai, also 0 € April und 0 Euro Mai?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Zwei Monate wären es erst nach über 10 jähriger Beschäftigung. Daher müsste die Kündigung zum 30.04.2020 erfolgen.
Bis zum Ende muss auch Ihr Lohn gezahlt werden. Wenn im Arbeitsvertrag eine gewisse Stundenzahl zugesichert bzw. festgehalten wurde, ist diese auch unabhängig von der geleisteten Stundenzahl zu vergüten. Das Unternehmerrisiko trägt der Betriebsinhaber.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, müssen Sie vor dem Arbeitsgericht spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung klagen. Den Lohn bekommen Sie dann aus Annahmeverzug bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in der zuletzt gewährten Höhe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller21. März 2020 | 11:38
Danke für die Antwort,
d.h. für März und April sollten noch je 450 Euro gezahlt werden trotz fehlender Arbeitsstunden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. März 2020 | 13:36