Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Sie nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn, wie Sie angeben, eine Regelung zur Leistung von Überstunden weder Ihrem Arbeitsvertrag noch einem einschlägigen Tarifvertrag zu entnehmen ist, so setzt vergütungspflichtige Mehrarbeit hingegen voraus, dass diese durch Ihren Arbeitgeber angeordnet wurde.
Ein Anspruch auf Vergütung setzt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts demgemäß voraus, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind, vgl. BAG, Az. 5 AZR 122/12
. Die Mehrarbeit muss also entweder von Ihrem Arbeitgeber angewiesen oder zumindest hinterher ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten akzeptiert worden sein. Im Umkehrschluss: Bloße freiwillige Überstunden müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden.
Wichtig: In einem streitigen Verfahren müssten Sie den Nachweis der Anordnung bzw. die Billigung der Überstunden durch Ihren Arbeitgeber erbringen.
Ihre Frage ist daher konkret wie folgt zu beantworten:
Ausdrücklich angeordnete oder zumindest gebilligt und/oder geduldete Mehrarbeit ist Ihnen auch ohne eine Überstundenregelung in Ihrem Vertrag grundsätzlich zu vergüten.
Bestreitet Ihr Arbeitgeber jedoch, dass er die Mehrarbeit angeordnet hat, so müssten Sie Ihre Ansprüche fristgerecht beim Arbeitsgericht einklagen. Da Sie die oben beschriebene Beweislast tragen, hat eine solche Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es Ihnen gelingt möglichst exakt und substantiiert darzulegen, zu welchen Zeiten Sie welche Überstunden geleistet haben und dass diese Ihnen durch Ihren Arbeitgeber angeordnet bzw. nachträglich akzeptiert wurden.
Soweit Sie Ihre beträchtliche Anzahl an Überstunden möglichst präzise protokolliert haben, Aufzeichnungen, Belege oder eine Zeiterfassung vorlegen können und sich diese idealweise noch durch Ihren Vorgesetzten haben gegenzeichnen lassen, so dürften hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sein. Aber auch aktive oder ehemalige Mitarbeiter könnten als Zeugen zum Nachweis der Mehrarbeit für Sie aussagen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Durchsetzung Ihrer Vergütungsansprüche anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es gibt ein Zeiterfassungssystem und alle Arbeitszeiten sind darin gespeichert. Ich erhalte mit jeder monatlichen Abrechnung eine Übersicht. Diese Übersicht habe ich mir in den letzten drei Monaten von der Personalleitung gegenzeichnen lassen. Das habe ich vor allem gemacht, weil die Erfassung bis 999 Stunden zählt und meine Stunden nachträglich korrigiert werden müssen, da ich weit über dem bin, was das System speichern kann. Mein Vorgesetzter kennt mein Stundenkonto und die Höhe. Außerdem fehlen in meinem Bereich zwei Personen des operativen Geschäfts, deren Arbeit ich seit über einem Jahr "mit mache". Es ist für mich eine logische Konsequenz, dass da sind einer Regelarbeitszeit nicht zu schaffen ist. Ich müsste, wenn man sich nicht einigt, diesen Sachverhalt vor Gericht einklagen, habe ich das richtig verstanden?
Da morgen schon das monatsende ist, würde ich sogar in Betracht ziehen, schon morgen zu kündigen. Da ich ein Angebot von einem anderen Unternehmen erhalten habe. Hier liegt mir aber erst morgen um 15:00 der Vertrag vor. Wäre ein von dem potentiellen AG unterzeichneter Vertrag Rechtskräftig? Ich würde ungern kündigen, ohne einen neuen Vertrag zu haben.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie gehen zu Recht davon aus, dass Sie die Vergütung Ihrer Mehrarbeit nötigenfalls einklagen müssten. Ihren Angaben zur Folge dürfte die Beweislage ja auch durchaus vielversprechend sein.
2.
Soweit Sie und Ihr neuer Arbeitgeber sich geeinigt haben und den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben liegt auch ein neues (wirksames) Arbeitsverhältnis vor. Allein das seitens des neuen Arbeitgebers unterzeichnete Exemplar reicht jedoch nicht aus. Das Arbeitsverhältnis kommt erst zustande, wenn dem neuen Arbeitgeber eine von Ihnen gegengezeichnete Fassung vorliegt.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt