Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Wenn der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hat und seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen kann, gehört das Reisen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen: 1 ABR 5/06
).
Die An- und Abreisezeit montags und donnerstags ist demnach in Ihrem Fall zu vergütende Arbeitszeit.
Frage 2:
Es gilt das zu Frage 1 Gesagte.
Frage 3:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden /§ 3
Arbeitszeitgesetz - AZG). Allerdings sind Samstage als Werktage mitzuzählen.
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 AZG).
Arbeitszeitrechtlich gehören die Fahrten mit dem Dienstwagen zu Kunden auch zur Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen: C266/17).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.03.2017
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19:46
Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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