Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Kann der Arbeitgeber mich während meiner laufenden geringfügigen Beschäftigung in den unbezahlten Urlaub schicken( ohne meine Zustimmung des unbezahlten Urlaubes)?"
Unbezahlter Urlaub ist eine von Arbeitnehmer (AN) mit dem Arbeitgeber (AG) vereinbarte Freistellung von der Arbeit ohne Fortzahlung der Bezüge.
Während des unbezahlten Urlaubs erhält der AN also keinen Arbeitslohn, obwohl das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit grundsätzlich weiter fortbesteht. Mangels Lohnzahlung werden auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Dies kann für den AN aber dann nachteilig sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt über einen Monat ( so wie bei Ihnen )fortdauert.
Denn nach § 7
III Satz 1 SGB IV verlieren Sie nach über einem Monat unbezahlten Urlaub den Sozialversicherungsschutz, solange kein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Dies wird auch vermutlich Hintergrund ihrer Frage sein.
Zur Beantwortung Ihrer Frage kommt es maßgeblich darauf an, was genau im Gespräch mit dem AG vereinbart worden ist.
Fakt ist, Ihre Elternzeit endete, Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis lebte wieder auf. Der daneben möglicherweise weiter bestehende 400 € Job ändert an der Versicherungspflicht jedenfalls nichts. Der AG hat Ihrem Wunsch entsprochen Sie über die Elternzeit hinaus für weitere 6 Wochen freizustellen. Hier wird vermutlich auch über die genauen Modalitäten gesprochen worden sein.
Korrekterweise musste der AG bei Annahme von unbezahltem Urlaub eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" an die Krankenkasse vornehmen und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung. Möglicherweise hat er dies unterlassen ( können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen) was dann verbunden mit der jeweiligen Vereinbarung zwischen AN und AG auch für bezahlten Urlaub ( oder wenigstens 2 - 3 Wochen bezahlt + Rest unbezahlt)sprechen könnte. Daneben könnte noch ein Verweis auf § 17 II BEEG
helfen, wenn Sie vor dem Beginn der Elternzeit Ihren zustehenden Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten haben. Hier könnte dann vermutlich problematisch werden, dass Sie keinen Urlaubsantrag eingereicht haben.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 27.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
Meine Nachfrage wäre bezogen auf einen Absatz von Ihnen:
"Ihre Elternzeit endete, Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis lebte wieder auf. Der daneben möglicherweise weiter bestehende 400 € Job ändert an der Versicherungspflicht jedenfalls nichts."
Verstehe ich das richtig, dass die Versicherungspflicht des AG gemeint ist da ich ja, auch nach Ablauf der verlängerten Elternzeit von 6 Wochen, auf Geringfügigkeit bei dem gleichen AG( Änderungsvertrag der Stundenzahl) gearbeitet habe?
Es ist Ihre Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
in der gesetzlichen Krankenkasse gemeint.
Vor Ihrer Elternzeit waren Sie über § 5
I Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Während der Elternzeit bestand diese über § 192
I Nr. 2 SGB V fort.
Nach Ende der Elternzeit waren Sie im unbezahlten Urlaub über § 7
III Satz 1 SGB IV genau einen Monat lang pflichtversichert kraft gesetzlicher Fiktion ( Fiktion = das Gesetz bestimmt tatsächliche oder rechtliche Umstände, die aber tatsächlich nicht vorliegen).
Nach diesem Monat bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs hätten Sie sich freiwillig nach § 9
I SGB V bei Ihrer Krankenkasse versichern können. Dies hätten Sie aber innerhalb von 3 Monaten der Kasse anzeigen müssen, § 9
II SGB V.
Die Krankenkasse möchte nun von Ihnen die Beiträge für diese 6 Wochen gezahlt haben. Der Arbeitgeber muss sich daran finanziell nur beteilgen, wenn eben kein unbezahlter Urlaub vereinbart wurde.