Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im vorliegenden Fall macht der Arbeitgeber Ihrer Ehefrau ein Zurückbehaltungsrecht an den Zertifikaten, die Ihre Ehefrau im Rahmen einer Ausbildung erworben hat, geltend.
Das Zurückbehaltungsrecht ist in § 273 BGB
geregelt. Nach § 273 Abs. 1 BGB
kann der Arbeitgeber, wenn er aufgrund desselben rechtlichen Verhältnisses, auf den seine Verpflichtung zur Herausgabe der Zertifikate beruht, einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen Ihre Ehefrau hat, die Leistung, d.h. die Herausgabe der Zertifikate verweigern.
Ich habe den Gesetzeswortlaut auf den von Ihnen geschilderten Fall angepasst. Bereits aus der Formulierung sehen Sie, dass der Arbeitgeber nicht das Recht hat, die Originalzertifikate, die Ihre Ehefrau im Rahmen der Ausbildung erworben hat, zurückzuhalten.
Die Zertifikate sind Leistungsnachweise, die ausschließlich Ihre Ehefrau erworben hat und die ausschließlich Ihrer Ehefrau zustehen.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Ihre Ehefrau die Kosten für die Ausbildung zurückzuzahlen habe, da es sich diesbezüglich um einen Darlehensvertrag handle.
Im Ergebnis heißt das, dass die Ausbildung und die Zertifikate, wie Ihre Ehefrau erworben hat, rechtlich etwas anderes sind als der angenommene Darlehensvertrag.
D.h., die beiden Leistungen stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Leistungen sind hier einerseits die Rückgabe der Zertifikate und andererseits die Rückzahlung des Darlehens.
So darf ein Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er Forderungen gegen den Arbeitnehmer hat, kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich bestimmter Unterlagen gelten machen. Hierzu zählen die Lohnsteuerbescheinigung, das Zeugnis, um nur zwei Beispiele zu nennen.
D.h., der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Ihrer Ehefrau zustehenden Zertifikate, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einzubehalten.
2.
Obwohl Sie danach nicht gefragt haben, ein kurzer Hinweis zu dem Darlehen.
Ich vermute, dass von Anfang an klar war, dass Ihre Ehefrau das Entgelt für die Ausbildung an den Arbeitgeber zurückzahlen sollte.
Vermutlich wurde aber vor Beginn der Ausbildung keinen Vertrag geschlossen.
Wenn nunmehr ein Vertrag geschlossen werden soll, wird der Arbeitgeber nicht verlangen können, dass Sie für Ihre Ehefrau eine Bürgschaft übernehmen und er wird auch nicht verlangen können, dass Ihre Ehefrau das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht kündigen darf.
Man wird lediglich einen Darlehensvertrag abschließen können, in dem sich Ihre Ehefrau verpflichtet, das Darlehen von 7.000 € in festzusetzenden monatlichen Raten zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Ich danke Ihnen vielmals für die zügige Antwort und die vollständige Beantwortung.
Wenn Sie es mir erlauben, kann der Arbeitgeber rückwirkend ein Darlehensvertrag erstellen, und worauf muss man da achten. Ich befürchte das er dort ebenfalls etwas ungutes versuchen möchte.
Ich danke Ihnen Herr Raab, und wünsche vorab ein frohes Fest für Sie und Ihre Familie.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ohne Mitwirkung Ihrer Ehefrau kann der Arbeitgeber keinen Darlehensvertrag erstellen. Ein Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, d.h., beide Seiten, Darlehensgeber und Darlehensnehmer, müssen dem Vertrag zustimmen und, wenn der Vertrag schriftlich festgehalten wird, unterzeichnen.
D.h., wenn bislang noch kein Darlehensvertrag geschlossen worden ist, kann man die Bedingungen des Darlehensvertrags jetzt noch aushandeln.
2.
In den Darlehensvertrag sollte man aufnehmen, welcher Betrag geschuldet wird.
Sodann sollte festgelegt werden, welche monatliche Raten Ihre Ehefrau zu zahlen hat.
Wenn nie von einer Verzinsung die Rede gewesen ist, würde ich, sollte der Arbeitgeber Zinsen verlangen, dies ablehnen.
Sollte Ihnen bzw. Ihr I Ehefrau ein Darlehensvertrag vorgelegt werden, sollte man diesen Vertrag genauestens prüfen.
Wenn Sie wünschen, können Sie mir den Darlehensvertrag, sobald er vorliegt, wird zur Prüfung zusenden.
Mit freundlichen Grüßen, verbunden mit einem schönen Weihnachtsfest
Gerhard Raab
Rechtsanwalt