Sehr geehrter Ratsuchender,
so einfach wird der Geschäftsführer sich nicht von der einmal getroffenen Vereinbarung einseitig lösen können, da grundsätzlich Verträge einzuhalten sind.
Und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt ein Vertrag vor, da Sie das Angebot des Geschäftsführers mit Ihrer Zustimmung angenommen haben; dann aber ist ein Vertrag geschlossen worden.
Eine einseitige Loslösung von einem einmal getroffenen Vertrag wäre nur dann möglich, wenn
a) diese Möglichkeit einer Vertragspartei ausdrücklich eingeräumt wird (was hier auszuschließen ist);
b) eine gesetzliche Möglichkeit besteht (was nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ebenfalls ausgeschlossen werden kann);
c) ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Gegenseite die Anfechtung auch erklärt hat.
Hier käme also lediglich die Anfechtung nach § 123 BGB
(wohl auszuschließen) oder nach § 119 BGB
in Betracht, wobei ich aber derzeit keinen durchgreifenden Anfechtungsgrund erkennen kann; auch müsste die Anfechtungserklärung dann unverzüglich erfolgt sein, was noch anhand der Gesamtumstände genauer zu prüfen wäre. Aber derzeit fehlt es schon an einem erkennbaren Anfechtungsgrund.
Demnach wird der Geschäftsführer sich nicht einseitig von diesem Vertrag lösen können; es bedarf dazu Ihrer Zustimmung.
Allerdings: Wollen Sie sich auf diese Vereinbarung berufen, sind Sie insoweit voll darlegungs- und beweispflichtig; dieses gilt es zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 28.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag, der Geschäftsführer sagt jetzt folgendes aus: "ich habe einen Fehler gemacht, weil ich nicht wusste, dass der Sozialplan bereits zeitlich (30.06.2010) abgelaufen war" Trozdem wurden auch noch nach diesem Termin weitere Mitarbeiter entsprechend diesem Plan behandelt.
Ändert dies etwas an der Rechtsverbindlichkeit seines Angebotes?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieser Versuch einer Ausrede ändert nichts an einem wirksam abgegebenen Angebot. Nicht nur, dass der Geschäftsführer dieses hätte wissen müssen; auch wurden ja noch andere Mitarbeiter danach behandelt.
Dann jedoch wird der Geschäftsführer sich auch nicht auf die von mir geschilderte Möglichkeit der Anfechtung berufen können.
Es bleibt also bei der getroffenen Vereinbarung; insoweit werden Sie einen durchsetzbaren Anspruch haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle