Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
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E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
1.) Es gibt kein Gesetz, welches Ihre Partnerin in Ihrer momentanen Lebenssituation zum Unterhalt/zur finanziellen Unterstützung verpflichtet.
Argument des Gesetzgebers: die eheähnliche Lebensgemeinschaft soll nicht besser gestellt werden, als die Ehe (vgl. § 122 BSHG).
2.) entfällt.
3.) Ihr Fall hätte dann Aussicht auf Erfolg, wenn keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Dies ist nach den Umständen und dem jeweiligen Einzelfall zuentscheiden:
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Arbeitslosenhilfevorschriften ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass Sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft). Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft seit mindestens drei Jahren, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen. Eine gemeinsame Wohnung und ein gemeinsames Konto sind dabei die deutlichsten Hinweise für das Arbeitsamt auf eine eheähnliche Gemeinschaft.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Filler,
vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion auf meine Fragen.
Ihre Aussagen zu Punkt 3 sind mir allerdings, wie Sie auch aus der Darstellung meiner Lebenssituation im Kopf des Schreibens entnehmen können, bereits hinlänglich bekannt und nicht Absicht meiner Frage gewesen. Mit meiner Frage bat ich vielmehr um die Einschätzung meiner Chancen auf Fortsetzung der Zahlung von Arbeitslosenhilfe bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie als Expertin können bestimmt anhand meiner geschilderten Lebenssituation aus Ihren Erfahrungen heraus eine Einschätzung abgeben. Mir ist hierbei durchaus bewusst, dass Sie natürlich keine 100%tig sichere Aussage treffen können. Ich freue mich auf Ihre ergänzende Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
sind die Ehegatten zu ehelichen Gemeinschaft - ein personales Element - und nach § 1360 BGB
einander zu Unterhalt verpflichtet - ein materielles Element -, die über den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft aus § 122 BSHG gelten. Zusätzlich zudem bei ihnen vorliegenden Personalmoment muß unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit auf matrieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden.
Dies ist bei ihnen nur hinsichtlich des Einkommens, nicht hinsichtlich des Vermögens zutreffend.
Des weiteren gilt, daß eine ähnliche Gemeinschaft jederzeit beendet werden kann. Im Gegensatz zum Eherecht ist hierfür ein bestimmtes rechtliches Verfahren nicht erforderlich. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der leistungsfähige Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern. So kann er, wenn er bisher sein Einkommen zu den anderen Partner mit zur Verfügung gestellt hat, dieses nunmehr ausschließliche Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden ändert ein Partner sein Verhalten entsprechend, so besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr. Eine solche Änderung ist jederzeit möglich, also zum Beispiel auch dann, wenn der Sozialhilfeträger wegen § 122 Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht hat. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen sozialhilferechtlichen Leistungen im vollen Umfang zu erbringen.
Nachdem bisher Gesagten, ist im erst-recht-Schluss davon auszugehen, daß ihre Partnerin, wenn sie die Leistungen insgesamt einstellen kann, bzw. von vornherein nicht aufnehmen braucht, auch die Leistungen auf ihr Einkommen von vorneherein oder ab einem bestimmten Zeitpunkt beschränken kann.
In die gleiche Richtung geht auch die Definition, die das Arbeitsamt selber anfügt, in dem es von einer Verfügungsbefugnis Übereinkommen und Vermögen ausgeht gleichzeitig deutet es damit an, daß eine Verfügungsbefugnis auch lediglich hinsichtlich des Einkommens bestehen kann.
Danach sehe ich sehr wohl Chancen in einem streitigen Verfahren.
Ich auch Ihre Fragen mehr zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin