Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht gem. § 1601 BGB nur zwischen Verwandten in gerader Linie. Außerdem gibt es gem. § 1360 BGB in einer Ehe die Verpflichtung zum Familienunterhalt.
Da Sie mit Ihrer Freundin nicht verheiratet sind, noch in gerader Linie verwandt, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht. Das ändert sich auch nicht dadurch, daß Sie Ihre Freundin bei sich aufnehmen und sich um sie sorgen.
Mangels Unterhaltspflicht sind Sie auch nicht für eine etwaige Unterbringung in einem Pflegeheim zahlungspflichtig. Ansprechpartner wären hier vielmehr die Eltern Ihrer Freundin.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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