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Eheähnliche Gemeinschaft: Unterhalt

| 6. Februar 2007 20:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:
Meine Freundin hatte einen sehr schweren Schlaganfall. Sie ist dadurch stark behindert und nicht mehr erwerbsfähig, ich werde künftig ihre gesetzliche Betreuung übernehmen.

Bisher lebten wir jeder in einer eigenen Wohnung. Ich möchte sie nach ihrer Entlassung aus der Klinik bei mir aufnehmen.

Inwieweit werde ich dadurch unterhaltspflichtig (eheähnliche Gemeinschaft) ?
Welche Unterhaltspflichten in welcher Höhe muß ich übernehmen ?

Von besonderem Interesse ist für mich auch, ob ich, falls es ihr schlechter geht oder ich die Pflege neben meinem Beruf nicht schaffen kann, auch für eine dann anstehende Unterbringung in einem Pflegeheim zahlungspflichtig werde.

Vielen Dank für die Auskünfte .         

6. Februar 2007 | 21:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht gem. § 1601 BGB nur zwischen Verwandten in gerader Linie. Außerdem gibt es gem. § 1360 BGB in einer Ehe die Verpflichtung zum Familienunterhalt.

Da Sie mit Ihrer Freundin nicht verheiratet sind, noch in gerader Linie verwandt, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht. Das ändert sich auch nicht dadurch, daß Sie Ihre Freundin bei sich aufnehmen und sich um sie sorgen.

Mangels Unterhaltspflicht sind Sie auch nicht für eine etwaige Unterbringung in einem Pflegeheim zahlungspflichtig. Ansprechpartner wären hier vielmehr die Eltern Ihrer Freundin.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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